Älter werden in Ludwigshafen am Rhein – Wegweiser für ältere Menschen

78 Eine Erkrankung, Behinderung oder ein Unfall können jeden Menschen in eine Situation bringen, in der er teilweise oder vollständig nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten zu besorgen oder Wünsche dahingehend zu äußern. Auch wenn Angehörige oder andere Vertrauenspersonen um die Wünsche des anderen wissen, können diese in der Regel ohne rechtliche Grundlage nicht tätig werden und Entscheidungen treffen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in solchen Fällen jedoch verschiedene Alternativen vor, die wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchten. Ehegattenvertretung Ehegattenvertretung (neu seit 1. Januar 2023) Diese Option betrifft ausschließlich den Bereich der gesundheitlichen Versorgung bei zum Beispiel Unfall oder plötzlich eintretender schwerer Erkrankung. In der Vergangenheit war es hier auch für langjährig verheiratete Personen nicht möglich, Entscheidungen für den jeweils anderen zu treffen. Durch den seit 1. Januar 2023 neu in Kraft getretenen Paragrafen 1358 zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge wird folgendes geregelt: Rechtliche Vorsorge Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder schwerer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, ist der andere Ehegatte berechtigt, für den vertretenen Ehegatten folgendes zu entscheiden, zu versagen oder entgegenzunehmen:  Einwilligung oder Versagung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes  Einwilligung oder Versagung von Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen  Entgegennahme von ärztlichen Aufklärungen  Entbindung der Schweigepflicht von Ärzten gegenüber Dritten wahrnehmen, wenn erforderlich  A bschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege  Einwilligung und Versagung von kurzzeitigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Freiheit der Person einzuschränken (zum Beispiel Bettgitter, etc.)  Anträge auf Leistungen stellen, die dem vertretenen Ehegatten aufgrund der Erkrankung zustehen Das Recht der Ehegattenvertretung ist ausgeschlossen oder erlischt:  wenn eine gültige Vorsorgevollmacht für eine andere Person oder den Ehepartner besteht (dann gilt die gültige Vollmacht)  wenn die Ehegatten offensichtlich getrennt leben

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=