Älter werden in Ludwigshafen am Rhein – Wegweiser für ältere Menschen

79 Rechtliche Vorsorge  wenn die betroffene Person sich im Vorfeld klar gegen die Vertretung geäußert hat  sobald die betroffene Person sich wieder klar äußern kann oder  sechs Monate seit der Feststellung vergangen sind (rechtliche Betreuung erforderlich) Ob Sie Ihren Ehepartner vertreten dürfen, entscheidet der behandelnde Arzt im Krankenhaus. Ein Antrag ist hier nicht erforderlich. Wir raten jedoch ausdrücklich Vorsorge in Form einer Vorsorgevollmacht auch zwischen Ehegatten zu treffen! Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit (zum Beispiel durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) jemand anderem die Vollmacht, in ihrem Namen zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der eine gewünschte Heilbehandlung für den Bevollmächtigten (oder Betreuer) nach § 1901a BGB verbindlich festgelegt werden kann. Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Liegt eine solche vor, ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers / Ehegattenvertretung entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch die Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Die bevollmächtigte Person sollte immer jemand sein, dem Sie vollstes Vertrauen schenken, da die bevollmächtigte Person später kaum einer Kontrolle unterliegt. Die Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht unterliegt keiner bestimmten Form, es ist jedoch ratsam, diese in schriftlicher Form zu verfassen und durch einen Notar beurkunden oder durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen zu lassen. Teilbereiche der Gesundheitssorge und Veräußerung von Immobilien oder bestimmte Rechtshandlungen bedürfen der Schriftform und offizieller Beurkundung oder Beglaubigung. Eine freiheitsentziehende Unterbringung und weitere freiheitsentziehende Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente gehören hierzu) müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Betreuungsverfügung Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht oder sonstige Vollmachten erteilen möchten, jedoch im Vorfeld schon wissen, wen Sie sich als rechtliche*n Betreuer*in vorstellen können oder wünschen, bleibt die Möglichkeit der Betreuungsverfügung. Diesen Wunsch können Sie ebenfalls in Schriftform festhalten und bei Bedarf notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen lassen.

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