Älter werden in Ludwigshafen am Rhein – Wegweiser für ältere Menschen

80 Rechtliche Vorsorge Anders als bei der Vorsorgevollmacht muss hier ein gegebenenfalls kostenpflichtiges gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Patientenverfügung Mit der Patientenverfügung weist der/die Patient*in im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt/die Ärztin an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Wer die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfügung, sondern durch eine*n in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigte*n, den oder die vertretungsbefugten Ehepartner*in oder die gerichtlich eingesetzte Betreuungsperson bestimmt. Für die Patientenverfügung ist die Schriftform er- forderlich. Das Dokument, das nicht eigenhändig verfasst sein muss (Vordruckverwendung ist also zu- lässig), muss entweder eigenhändig unterschrieben oder mit einem öffentlichen, das heißt vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein. Es ist auch möglich, die gesamte Patientenverfügung durch einen Notar beurkunden zu lassen. Beratungen hierzu übernehmen die Betreuungs- vereine und die Betreuungsbehörde. Zentrales Vorsorgeregister Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patienten- verfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet, damit diese im Bedarfsfall immer abrufbar sind. Die Kosten für die Registrierung und die Pflege des Eintrags im ZVR belaufen sich einmalig im Durchschnitt auf circa 20 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 wird das Zentrale Vorsorgeregister folgende Neuerungen einbringen: Ärzte-Einsichtsrecht und Widerruf zum Ehegattennotvertretungsrecht nach Paragraf 1358 BGB Informationen: Zentrales Vorsorgeregister Telefon 0800 3 55 05 00 (Bundesnotarkammer, kostenlos) E-Mail info@vorsorgeregister.de Internet www.vorsorgeregister.de Rechtliche Betreuung Greift das Ehegattenvertretungsrecht nicht oder wurde nicht mittels Vorsorgevollmacht vorgesorgt, kann die Bestellung einer*eines rechtlichen Betreuers*in erforderlich werden. Ob die Einrichtung der recht- lichen Betreuung erforderlich wird, entscheidet mittels Betreuungsbeschluss das zuständige Betreuungsgericht mit Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörde. Die Einrichtung der rechtlichen Betreuung wird in jedem Fall auf ihre Erforderlichkeit genauestens

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