Seniorenratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

64 5. FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN Mehr Informationen erhalten Sie im: Senioren- und PflegStützpunkt Niedersachsen (SPN) – REGION Lüneburg Schröderstraße 16, 21335 Lüneburg Telefon: 04131-309 3213 oder 309 3316 oder 309 3717 oder 309 3370 E-Mail: ssb@stadt.lueneburg.de www.lueneburg.de/senioren 5.7.9 Zuschüsse für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Für einen Umbau in der Wohnung, in der die häusliche Pflege stattfindet, wird durch die Pflegekassen mit bis zu 4.000 Euro be­ zuschuss, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen bis zu 16.000 Euro (§ 40 SGB XI). Dadurch kann die Voraussetzung geschaffen werden, die häusliche Pflege erst zu ermöglichen, die häusliche Pflege in erheblichem Maße zu erleichtern und unter Umständen die selbstständige Lebensweise des Pflegebedürftigen wiederherzustellen. Pflegehilfsmittel Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern (§ 40 SGB XI). Zum einen den Ver- brauch bestimmter Hilfsmittel wie z. B.: Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Bis zu maximal 40,00 Euro im Monat s. 4.6.2. Technische Hilfsmittel werden durch die jeweilige Pflegkasse vorrangig leihweise überlassen wie z. B.: Pflegebetten, Rollatoren, Rollstühle, Haltegriffe, Toilettensitzerhöhungen usw. Hierbei trägt der Pflegebedürftige grundsätzlich 10 Prozent der an- fallenden Kosten, maximal 25,00 Euro. 5.7.10 Leistungen bei vollstationärer Pflege Bei der stationären Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim übernehmen die Pflegekassen je nach Pflegegrad Pauschalbeträge für die erforderliche Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlung (§ 43 SGB XI). Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten„Hotelkosten“, sind von den Heimbewohnern selbst zu bezahlen. Leistungen der Pflegekasse in den einzelnen Pflegegraden (PG) bei stationärer Pflege: Seit 1.1.2017 gilt: Pflegegrad Entlastungsleistungen 1 125 € 2 770 € 125 € 3 1.262 € 125 € 4 1.775 € 125 € 5 2.005 € 125 € 5.7.11 Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflege­ kasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen (§ 39 SGB XI). Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson den Pflege­ bedürftigenvor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612,00 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegeperson sicher gestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

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