Seniorenratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

65 5. FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt und zusätzliche Aufwendungen wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall auf Nach- weis bis zu 1.612,00 Euro erstattet. 5.7.12 Kurzzeitpflege Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende stationäre Betreuung für ältere Menschen, die sonst zu Hause ge- pflegt werden. Die zeitlich begrenzte Aufnahme kann erforderlich sein, wenn ein Krankenhausaufenthalt verkürzt werden soll oder wenn eine Pflegeperson ausfällt bzw. entlastet werden soll. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforder­ lichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Kurzzeitpflegeeinrichtungen sollten über ein therapeutisches Konzept aus aktivierender Pflege und Beschäftigungstherapie verfügen. Für diese Betreuung erbringt die Pflegeversicherung Leistungen für dauerhaft Pflegebedürftige (§ 42 SGB XI). Für bis zu acht Wochen im Jahr ist eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse möglich. Die pflegebedingten Aufwendungen dürfen 1.612,00 Euro im Kalender- jahr nicht übersteigen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden selbst getragen. Die Zahlung des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI) von 50 Prozent erfolgt darüber hinaus. Der Eigenanteil an der Kurzzeitpflege kann bei Bedürftigkeit vom Sozialamt übernommen werden. Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 04131 309-3931. Bei Fragen zur Pflegeversicherung und zur Antragstellung helfen die Pflegekassen bzw. Krankenkassen, sowie der Senioren und Pflege- Stützpunkt Niedersachsen – REGION Lüneburg, dort erhalten Sie entsprechende Broschüren. 5.8 Wohngeld Wohnen kostet Geld – oft zuviel für den, der geringe Einnahmen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Haus und Wohnungseigentümer haben Anspruch auf einen Lastenzuschuss und Mieter auf Wohngeld. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Höhe des Einkommens, der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder und der Höhe der zu- schussfähigen Miete. Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen: • • den Mietvertrag • • die neueste Mietbelastung (Vermieterbescheinigung) und • • Einkommensnachweise (auch Zinseinnahmen, z. B. von Sparkonten). Beratung und Antragstellung Hansestadt Lüneburg (für Bürger, die in der Hansestadt Lüneburg wohnen) Sozialamt Lüneburg – Fachdienst Sozialhilfe und Wohngeld Neue Sülze 31 Telefon: 04131 309-0 Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch von 08.30 – 11.30 Uhr Donnerstag von 13.00 – 16.00 Uhr Beratung und Antragstellung Landkreis Lüneburg (für Bürger, die im Landkreis Lüneburg wohnen) Fachdienst Sozialhilfe und Wohngeld Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg Telefon: 04131 26-0

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