Demenzratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

© Ingo Bartussek · adobestock.com Hilfestellung bei der Alltagsgestaltung – ohne Entlastung geht es nicht Angebote zur Unterstützung im Alter, Umwand- lung des ambulanten Sachleistungsbetrages nach § 45a SGB XI für Menschen mit Demenz tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebe- dürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin mög- lichst selbstständig zu bewältigen. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind: J Angebote der Betreuung und Beaufsichtigung, die stundenweise in Tagesgruppen oder in der Einzelbetreuung im Hause durch geschulte Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erbracht werden J Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstüt- zung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen J Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewälti- gung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des All- tags oder im Haushalt, insbesondere in der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen Menschen mit demenziellen bzw. psychischen Erkrankungen sowie geistigen Behinderungen können dadurch am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Somit könnte soziale Isolation und eine vorzeitige Heimaufnahme der Betroffenen vermieden, zumindest aber verzögert werden. Die freiwilligen Helferinnen und Helfer erhalten dafür Fort- bildungen und Anleitung von Fachkräften aus der Pflege, Sozialarbeit oder Heilpädagogik. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag benötigen eine Anerken- nung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des erlassenen Landesrechts. Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Ent- lastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbststän- digkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestal- tung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Betroffenen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege 2. Leistungen der Kurzzeitpflege 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des §36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Kleidungswechsel usw.) 4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unter- stützung im Alltag im Sinne des §45a SGB XI 26 Hilfestellung bei der Alltagsgestaltung

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