Demenzratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

Hilfestellung bei der Alltagsgestaltung – ohne Entlastung geht es nicht Leben im geschlossenen Raum – Selbstschutz als oberstes Ziel Möglichst lange selbstständig in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können, wünscht sich der überwiegende Teil der älteren Menschen. Doch wenn der Bedarf an Hilfe, Betreuung, Pflege und Beaufsichtigung nicht mehr ausreichend gedeckt werden kann oder sich Menschen aufgrund einer Demenzerkrankung zunehmend selbst gefährden, ist der Umzug in ein Pflegeheim häufig unumgänglich. Es gibt zahlreiche Situationen, die für Menschen mit einer Demenz gefährlich werden können. Sie vergessen beispielsweise die Herdplat- ten auszuschalten oder irren orientierungslos durch die Gegend und sind dem Straßenverkehr nahezu schutzlos ausgeliefert. Wenn demenzkranke Menschen sich selbst oder andere gefährden, können Maßnahmen zum Schutz aller Beteiligten ergriffen werden, die den Handlungsspielraum der Betroffenen einschränken. Diese werden als „freiheitsentziehende Maßnahmen“ (FEM) bezeichnet. Dazu gehört neben dem Einsatz von Fixiergurten und sedierenden (ruhigstel- lenden) Medikamenten auch die Unterbringung in einer geschlos- senen (gerontopsychiatrischen) Einrichtung . Diese Eingriffe in die Selbstbestimmung bedürfen einer richterlichen Genehmigung. Voraussetzung für die Anordnung von FEM ist, dass Gefahren wirklich nicht anders abgewendet werden können. Es müssen also besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Ihre Anwendung ohne richterliche Genehmigung und ohne das Einverständnis einer bevollmächtigten Person oder einer rechtlichen Betreuung ist strafbar. Angehörige, Pfle- gende, Ärztinnen oder Ärzte können eine rechtliche Betreuung oder die Überprüfung einer FEM beim Betreuungsgericht anregen. Eine genehmigungspflichtige FEM liegt immer dann vor, wenn jeman- dem, der sich in einer Klinik, einem Heim oder einer sonstigen Einrich- tung befindet, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird (§ 1906 Abs. 4 BGB). 46 Hilfestellung bei der Alltagsgestaltung Eine FEM darf nicht länger angewendet werden als unbedingt not- wendig. Sie muss immer wieder überprüft werden. Sofern eine FEM gerichtlich genehmigt ist, kann die bevollmächtigte oder rechtlich betreuende Person über deren Anwendung entscheiden. Für Senioren mit einer demenziellen Erkrankung gibt es spezielle geschlossene Einrichtungen, in denen der Selbstschutz der Bewoh- ner an oberster Stelle steht. Um den besonderen Bedürfnissen, Erfor- dernissen und Verhaltensweisen dieser Bewohner gerecht werden zu können, werden Wohn- und Lebensräume so gestaltet, dass die Bewohner sich innerhalb gewisser Grenzen frei bewegen können, ohne sich selbst zu gefährden. Ein gesicherter Garten beispielsweise ermöglicht den Betroffenen einen selbstbestimmten und dennoch sicheren Aufenthalt im Freien. Gleichzeitig bedeutet es jedoch auch, dass die Haustür verschlossen ist und die Bewohner nur unter Aufsicht das Haus verlassen dürfen. Die Wohnbereiche werden so gestaltet, dass sie Geborgenheit und Vertrautheit ausstrahlen. Oft werden zur zeitlichen Orientierung große Kalender und Uhren angebracht und Räume jahreszeitlich dekoriert. Die räumliche Orientierung wird durch entsprechende Beleuchtung, farbige Symbole u. ä. erleichtert. Wichtig ist die Teilnahme am sozialen Geschehen, niemand soll vereinsamen. So werden gemeinsames Kegeln, Bingo spielen oder auch Einkaufs- fahrten angeboten. Besondere Bedeutung haben die Mahlzeiten, da sie den Tag strukturieren. Letztlich können die Bewohner in einer solchen geschlossenen Ein- richtung hier ihren Gewohnheiten nachgehen, ohne sich selbst oder andere in Gefahr zu bringen. Leistungen der Pflegekasse in den einzelnen Pflegegraden (PG) bei stationärer Pflege: PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 125 e 770 e 1.262 e 1.775 e 2.005 e

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