Demenzratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

Vorsorge und Betreuung Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und rechtliche Bestimmungen Denken Sie rechtzeitig an Vorsorgeverfügungen. Sie bestimmen selbst, wer Ihre rechtlichen Angelegenheiten regelt, wenn Sie aufgrund schwerer Krankheit oder altersbedingt nicht han- deln bzw. entscheiden können. Bitte bedenken Sie: Angehörige, Ehe- gatten und Kinder treten rechtlich nicht automatisch an Ihre Stelle. Deshalb sollten Sie rechtzeitig, solange Sie entscheidungsfähig sind, mithilfe einer Vorsorgevollmacht , einer Betreuungsverfügung , einer Patientenverfügung festlegen, wer im Bedarfsfall Ihre rechtli- chen Angelegenheiten wahrnehmen soll. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht hat jeder die Möglichkeit, eine Person sei- nes Vertrauens zu bevollmächtigen, um im Notfall für und über ihre Belange entscheiden zu können. Am umfangreichsten ist eine soge- nannte Generalvollmacht, mit der die bevollmächtigte Person quasi in allen Lebensfragen in Ihrem Namen für alle benannten Rechtsge- schäfte – von Vermögens- bis zu Gesundheitsfragen – handeln kann. Durch eine Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber eine Person des Vertrauens widerruflich ermächtigen, sie in bestimmten Angele- genheiten zu vertreten. In der Vollmacht sollten die Angelegenheiten, auf die sie sich erstreckt, genau festgelegt werden z. B. Vermögens- verwaltung, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Schriftver- kehr, Vertretung gegenüber Behörden usw. Anders als bei der gesetzlichen Betreuung, wird ein Bevoll- mächtigter nicht durch das Betreuungsgericht überwacht. 52 Vorsorge und Betreuung © nmann77 · adobestock.com

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