Demenzratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

Finanzierung und Sozialleistungen Kurzzeitpflege Für Kurzzeitpflege (nur stationär in einem Pflegeheim möglich) stehen jährlich 8 Wochen, max. 1.612 € in den Pflegegraden 2-5, zur Verfü- gung. Wird die Kurzzeitpflege nicht oder nur zu 50 % benötigt, können 50 % der Jahressumme (806 € ) auf Antrag in Verhinderungspflege umgewandelt werden. Wenn nach einer Kurzzeitpflege noch ein weiterer stationärer Aufent- halt erforderlich ist, kann die Verhinderungspflege anhängig gemacht werden. Bei kurzzeitiger Pflegebedürftigkeit nach einem Krankenhaus- aufenthalt kann, auch ohne Pflegegrad, ein Anspruch auf eine Über- gangspflege aus Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) bestehen. Dazu gehören häusliche Krankenpflege, Haushalts- hilfe sowie Kurzzeitpflege. Für die Inanspruchnahme bedarf es einer ärztlichen Verordnung. Zusätzlich steht für die Tagespflege (teilstationär) die gleiche monatli- che Summe wie für die Pflegesachleistung zur Verfügung. Pflegehilfsmittel Um die Pflege zu erleichtern oder Beschwerden zu lindern bzw. eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen zu erreichen, können Hilfsmittel beantragt werden. Das können ein Pflegebett, Hausnotrufgerät, Hörgerät, eine besondere Matratze oder sogar ein höhenverstellbarer Nachtschrank sein. Zu den Pflegehilfsmitteln gehören auch solche, die zum Verbrauch bestimmt sind: Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Bettschutzeinlage, Inkontinenzmaterial (Vorlagen, Windelhosen usw.). Dafür stellt die Pflegkasse 40 € monatlich zur Verfügung. Verbesserung der sozialen Absicherung für pflegende Angehörige J Rentenversicherungspflicht besteht dann, wenn eine Pflegeperson eine oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens PG 2 wenigs- tens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. PG 5 erhält 25 % höhere Beiträge. J Übernahme der Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit bei Aussteigen aus dem Beruf. J Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenförderung nach Ende der Pflegetätigkeit bei nicht nahtlosem Einstieg in die Beschäf- tigung. Gilt auch bei Unterbrechung des Leistungsbezuges aus der Arbeits- losenversicherung. J Bei Reduzierung der Arbeitszeit auf eine geringfügige Beschäfti- gung werden die Zuschüsse für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und die Mindestbeiträge für die Pflege- versicherung übernommen. 59 Finanzierung und Sozialleistungen © Halfpoint · fotolia.com

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