Älter werden in Lünen

41 Pflege und Pflegeversicherung Damit die Kosten der Kurzzeitpflege durch die Pflegeversicherung übernommen werden kön- nen, muss mindestens der Pflegegrad II festgestellt worden sein. Dann werden die pflegebedingten Kosten bis zu acht Wochen, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 1.612,– E , übernommen. Hierbei ist zu beachten, dass nur der pflege- bedingte Aufwand der Kurzzeitpflegeeinrichtung übernommen wird. Im Rahmen der Kurzzeit­ pflege fallen aber auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung an, die vom Gast der Kurzzeitpflege selbst zu tragen sind. Diese Kosten können aber im Rahmen der Entlastungsleistungen nach Vor- lage der Quittung von der Pflegekasse erstattet werden. Nicht genutzte Beträge für die Verhinderungs­ pflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, um damit den Leistungsbetrag maximal zu verdoppeln (3.224,– E ). Während einer Kurzzeitpflege werden Pflege­ bedürftigen 50 % des bisher gezahlten Pflegegeldes fortgezahlt, um so finanzielle Belastungen, die auch während einer Kurzzeitpflege bestehen, abzumildern. Kurzzeitpflegeeinrichtung in Lünen Evangelisches Altenzentrum Lünen Kurzzeitpflege Bebelstraße 200 44532 Lünen Ansprechpartnerin: Anja Teumeuna Telefon: 02306 / 9 44 77 - 0 E-Mail: kurzzeitpflege-luenen@diakonie-ruhr.de Einige Pflegeheime bieten ebenfalls Plätze zur Kurzzeitpflege an (sogenannte „eingestreute Kurz- zeitpflegeplätze“). Die Pflegeheime geben hierzu gern Auskunft. Die Anschriften und Kontaktdaten finden Sie auf Seite 46. Eine Liste aller Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Kreis Unna finden Sie auf der Homepage des Kreises Unna unter www.kreis-unna.de DIE VERHINDERUNGSPFLEGE Ist eine Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflege- grade II – V für sechs Wochen, jedoch bis zu einer maximalen Höhe von 1.612,– E im Kalenderjahr. Foto: AWO Lünen Ansonsten gilt auch hier, dass im Falle der Verhin- derungspflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung nur der pflegebedingte Aufwand der Verhinde- rungspflege übernommen wird. Wichtig: Im Rahmen der Verhinderungspflege fallen auch Kosten für Unterkunft und Verpfle- gung an, die vom Gast selbst zu tragen sind. Diese Kosten können aber im Rahmen der Entlastungs- leistungen nach Vorlage der Quittung von der Pflegekasse erstattet werden. Die Verhinderungspflege kann auch durch Verwandte und Bekannte, einen ambulanten Pflegedienst oder in einer Tages- oder Kurzzeit- pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Per- son bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert (z. B. Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwager oder Schwägerin) oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist die Leistung allerdings auf den Betrag des Pflege- geldes des jeweiligen Pflegegrades begrenzt. Wenn höhere Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, nachgewiesen werden, können auch Kosten bis zu 1.612,– E durch die Pflegekasse übernommen werden. Nicht verbrauchte Beträge der Kurzzeitpflege können bis zur Hälfte des Leistungsbetrages (806,– E im Kalenderjahr) zusätzlich für die Verhin- derungspflege in Anspruch genommen werden.

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