Älter werden in Lünen

43 Pflege und Pflegeversicherung Pflegepersonen im Sinne des Rentenrechts sind Personen, die nicht erwerbsmäßig, mindestens zehn Stunden an zwei Tagen in der Woche, einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad II in häuslicher Umgebung pflegen und dabei nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes 2 können Pflegepersonen unter bestimmten Voraus- setzungen auch in der Arbeitslosenversicherung abgesichert werden. Nähere Informationen erteilt die Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt Lünen. Pflegezeit für Arbeitnehmer Für die Dauer von bis zu sechs Monaten kön- nen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit) . Sie sind weiterhin sozialversichert, beziehen aber kein Gehalt. Die Antragstellung erfolgt bei der Pflege- kasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Daneben besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage (kurz­ zeitige Arbeitsverhinderung). Auch in dieser Zeit sind die freigestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur sozialversichert. Betriebe mit bis zu 15 Betriebsangehörigen sind von dieser Regelung ausgenommen. Familienpflegezeit Im Rahmen der Familienpflegezeit können Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden für die Dauer von bis zu zwei Jahren verkürzen. Dabei wird das Gehalt um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgeltes während der Fami- lienpflegezeit aufgestockt, was dann nach der Familienpflegezeit bis zum Ausgleich des Gehalts- kontos in gleicher Höhe weitergezahlt wird. Ein Beispiel: Die Arbeitszeit wird von 100Prozent auf 50Prozent verringert. Das Arbeitsentgelt wird in Höhe von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens wäh- rend der Familienpflegezeit weitergezahlt. Nach der Familienpflegezeit beträgt die Arbeitszeit wieder 100 Prozent, es wird aber bis zum Aus- gleich des Gehaltsvorschusses nur 75Prozent ausgezahlt. PFLEGE-WOHNGEMEINSCHAFTEN, PFLEGEHEIME UND HEIMAUFSICHT Ambulant betreute (Pflege-) Wohngemeinschaften für Senioren Als Alternative zum Heimaufenthalt sind bereits vor längerer Zeit neue Wohn-Konzepte entwickelt worden: ambulant betreute Wohngemein- schaften für pflegebedürftige oder an Demenz erkrankte Menschen. In diesen Wohngemeinschaften, in denen bis zu zwölf Personen wohnen können, hat jede Bewoh- nerin / jeder Bewohner ein eigenes Zimmer, das individuell mit eigenen Möbeln ausgestattet wird. Daneben gibt es gemeinschaftlich genutzte Räume wie Küche und Aufenthaltsraum. Die Wohnungen sollten barrierefrei erreichbar und ausgestattet sein. Ziel der Wohngemeinschaften ist es, bei den Mie- tern ein Leben und Wohnen in Selbstständigkeit zu fördern und zu erhalten. Dies soll u. a. durch die Bereitstellung notwendiger fachlicher Hilfen und Betreuungsmöglichkeiten, zum Beispiel Pflegeleistungen, Vorhalten einer Präsenzkraft in der Wohnung etc., sichergestellt werden. Die Hilfeleistungen werden gemeinsam mit den Angehörigen oder den Betreuern auf das indivi- duelle Krankheitsbild der Mieter abgestimmt. Foto: AWO Lünen

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