Älter werden in Lünen

60 Am Ende des Lebens Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten: 1. Das Testament wird eigenhändig und hand- schriftlich aufgesetzt. In diesem Fall muss der Erblasser testierfähig sein, der Wille, ein Testament zu errichten, muss erkennbar sein und Name, Unterschrift, Ort und Datum sollten erwähnt werden. 2. Die zweite Möglichkeit ist, das Testament durch einen Notar errichten zu lassen. Letzteres ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Wert des zu vererbenden Ver­ mögens richten. Ehegatten und eingetragene Lebens­ partner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses kann unter Um- ständen nur eingeschränkt widerrufen werden. Der Erbvertrag (Vertrag zwischen Erblasser und künftigem Erben) bedarf der notariellen Beurkundung. Das BGB nennt als Inhalt eines Testaments: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung. Die Vorschriften sind sehr detailliert und für den Laien nur schwer verständlich. Formulierungen wie „Vorerbe“, „Nacherbe“, „Ersatzerbe“ und „Schlusserbe“ haben für den Nichtjuristen kaum vorhersehbare Konsequenzen. Der Umstand, dass wir immer älter werden, öfter heiraten, Kinder aus mehreren Beziehungen haben, Vermögen in unterschiedlichen Staaten haben und manchmal die Staatsangehörigkeit wechseln, macht das Vererben nicht immer ein- fach. Auch die Möglichkeit, dass der Erbe vor dem Erblasser sterben kann, ist nicht jedem Erblasser präsent. Der Unterschied zwischen einer Teilungs­ anordnung und einer Erbeinsetzung wird vielen Menschen erst dann verständlich, wenn zwischen Testamentserrichtung und Tod z. B. das (den Erben „vermachte“) Haus verkauft wird und nur noch ein wenig Geld da ist, oder aber statt eines (veräußerten) Hauses plötzlich drei Immobilien vorhanden sind. Die „Erben“ rätseln dann, was der Erblasser gemeint haben könnte und werden bei Meinungsverschiedenheiten darüber in teure Gerichtsprozesse gedrängt. Pflichtteilsberechtigte im Testament nicht zu bedenken, führt ebenfalls in der Regel zu Prozessen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Dies gilt auch für Schenkungen, die auf komplizierte Weise dem Nachlass jedenfalls für die letzten zehn Jahre, bei Schenkungen an den Ehegatten sogar unbefristet, hinzugerechnet werden. Ein Testament sollte nicht zu Hause, sondern beim Nachlassgericht hinterlegt werden. So manches nicht hinterlegte Testament „verschwindet“, wenn es in die falschen Hände fiel. Auch erbschaftssteuerliche Aspekte sind nicht unwichtig. Bei einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft sind zum Beispiel nur 20.000,– E Zuwendung durch eine Erbschaft steuerfrei. Zu bedenken ist, dass Anordnungen zur Beerdigung oft in Testamenten erwähnt werden. Dies ist eher nicht empfehlenswert, wenn man bedenkt, dass das Testament erst Wochen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet wird. Diese Anordnung sollte daher zusätzlich in einer Vorsorgevollmacht / Bestattungsvorsorge geregelt werden. Empfehlung: Damit der testamentarisch verfügte letzte Wille zum Tragen kommt, ist eine fachkundige Beratung vor Errichtung eines Testaments durch einen Rechtsanwalt oder Notar geboten. TRAUERFALL UND BESTATTUNG Bestattungsvorsorge Der Umgang mit dem Tod gehört zu den Themen, die gerne gemieden werden. Am stärksten sind wir betroffen, wenn in unserer unmittelbaren Um- gebung ein Trauerfall eintritt. Gerade dann kommt jedoch zum Schmerz über den Verlust noch die Belastung durch Aufgaben hinzu, die kurzfristig bewältigt werden müssen. Besteht eine Bestattungsvorsorge , ist dies oft eine große Erleichterung. Mit einem Vertrag zur

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