Seniorenwegweiser der Stadt Lünen

DIE VERHINDERUNGSPFLEGE Ist eine Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade II – V für sechs Wochen, jedoch bis zu einer maximalen Höhe von 1.612,– Euro im Kalenderjahr. Ansonsten gilt auch hier, dass im Falle der Verhinderungspflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung nur der pflegebedingte Aufwand der Verhinderungspflege übernommen wird. Wichtig: In der stationären Pflege fallen im Rahmen der Verhinderungspflege auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung an, die vom Gast selbst zu tragen sind. Diese Kosten können aber im Rahmen der Entlastungsleistungen nach Vorlage der Quittung von der Pflegekasse erstattet werden. Die Verhinderungspflege kann auch durch Verwandte und Bekannte, einen ambulanten Pflegedienst oder in einer Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung durchgeführt werden. Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert (z. B. Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwager oder Schwägerin) oder lebt sie im gleichen Haushalt, werden die Leistung auf das 1,5 fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Weitere Aufwendungen z. B., Fahrtkosten, Verdienstausfall, etc. können auf Nachweis von der Pflegekasse zusätzlich bis zu 1612,- Euro erstattet werden. Wichtig zu beachten ist, dass „Verhinderungspflege“ erstmalig nach sechs Monaten häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden kann. Nicht verbrauchte Beträge der Kurzzeitpflege können bis zur Hälfte des Leistungsbetrages (806,– Euro im Kalenderjahr) zusätzlich für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. • Während einer Verhinderungspflege wird Pflegebedürftigen 50 Prozent des bisher gezahlten Pflegegeldes durch die Pflegekasse fortgezahlt, um finanzielle Belastungen, die auch während einer Verhinderungspflege bestehen, abzumildern. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Bei schwerstpflegebedürftigen jungen Menschen unter 25 Jahren (Pflegegrad IV und V) wurde die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt. ÜBERGANGSPFLEGE FÜR MENSCHEN OHNE PFLEGEGRAD Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder nach einer schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten in diesen Fällen keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen der Krankenversicherung. Diese Versorgungslücke wurde mit dem sog. „Krankenhausstrukturgesetz“ mit der Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt geschlossen. Es wurde ein neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenkassen eingeführt. Seither haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich auch noch Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, so kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, so besteht der Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr (siehe Kurzzeitpflege). In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Leistung der Pflegekasse, sondern der Krankenkasse, die sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege mit einem Betrag von maximal 1.612,– Euro jährlich beteiligt. Die Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad II, III, IV oder V im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI „Pflegeversicherung“) festgestellt wurde. 48 Pflege und Pflegeversicherung

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