Schule - und was dann? IHK Rheinhessen

58 Die Bewerbung Herzlichen Glückwunsch! Du hast das passende Unternehmen gefunden, das Unternehmen hat in dir den pas- senden Azubi gefunden. Somit kann der Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Die Inhalte des Vertrages werden vom Betrieb schnellstmöglich schriftlich festgemacht, der Vertrag wird dann von beiden Seiten unter- schrieben – bei minderjährigen Aus- zubildenden auch vom „gesetzlichen Vertreter“. Beide Parteien erhalten dann eine Ausfertigung des Vertra- ges. Die Industrie- und Handelskam- mer (IHK) bekommt dann den Vertrag vom Unternehmen vorgelegt. Aufgabe der IHK ist es, den Vertrag zu prüfen und ihn in ihr Verzeichnis der Berufs- ausbildungsverhältnisse einzutragen. Die Probezeit Du beginnst dein Ausbildungsverhält- nis mit einer Probezeit. Diese ist min- destens einen Monat, maximal vier Monate lang. In der Probezeit können der Betrieb und der Auszubildende prüfen, ob in dieser Kombination eine erfolgreiche Ausbildung möglich ist. Die Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf festgelegt. In dieser vorgegebenen Ausbildungszeit hast du als Azubi die Möglichkeit, das Ausbildungsziel zu erreichen. Betriebe und Auszubildende können gemeinsam – unter bestimmten Vor- aussetzungen – die Ausbildungszeit verkürzen. Der Urlaub Du hast einen Anspruch auf bezahl- ten Urlaub. Der vorgesehene Urlaub richtet sich dabei für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutz­ gesetz und für Erwachsene nach dem Bundesurlaubsgesetz. Die Ausbildungsvergütung Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubilden- den so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Liegt ein Tarifvertrag vor, dürfen keine niedrigeren Vergütungssätze gezahlt werden als in diesem vereinbart wurden. Ist ein Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, hat er eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Verkürzung Mögliche Gründe für Kann-Verkürzun- gen eines Ausbildungsverhältnisses können sein: Der vorherige Besuch eines schu- lischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule (Dauer der Verkürzung: 6 oder 12 Monate), eine vorangegangene Berufsaus- bildung, sei es in demselben Beruf (z. B. bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung) oder in einem anderen, insbesondere verwandten Ausbildungsberuf (Dauer der Verkür- zung: in Abhängigkeit von der Dauer der vorangegangenen Berufsausbil- dung bzw. deren Abschluss, in der Regel max. 12. Monate), eine höhere schulische Bildung, z. B. Realschul- abschluss (Dauer der Verkürzung: max. 6 Monate), Hochschul- oder Fachhochschulreife (Dauer der Verkür- zung: max. 12 Monate). Die individuelle Ausbildungsverkür- zung bedarf eines Antrages und einer vertraglichen Vereinbarung. Des Wei- teren muss dies bei der Erstellung des „betrieblichen Ausbildungsplanes“ (Vermittlung aller Ausbildungsinhalte in entsprechend verkürzter Zeit) berücksichtigt werden. DER AUSBILDUNGSVERTRAG © Glenn Carstens-Peters - unsplash.com

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