Älter werden in Marburg Informationen für Seniorinnen und Senioren 2020

24 Die Kurzzeitpflege kann um bis zu 100 % des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege erhöht werden. In diesem Fall verlängert sich der Anspruch auf bis zu 8 Wochen und erhöht sich der Höchstanspruch auf 3.224 € (1.612 € + 1.612 €). ¾ Entlastungsbetrag Seit 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen einheitlichen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €. Diese Leistung ist zweckgebunden und kann für niedrigschwellige Angebote in Form von Betreuung zu Hause („Angebote zur Unterstützung im Alltag“), in einer Betreuungsgruppe, in der Tagespflege in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag als Zuschuss bei vollstationärer Pflege (im Pflegeheim) in Anspruch genommen werden. ¾ Pflegehilfsmittel Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel werden bis zu 40 € pro Monat für alle Pflegegrade übernommen. Technische Hilfsmittel wie Krankenbetten, Rollstühle oder Hebegeräte werden vorrangig leihweise und somit zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt. ¾ Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohneinrichtungen Neben einer einmaligen Starthilfe bei der Finanzierung von ambulanten Pflege- Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflegekasse erstattet Kosten bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann bis zu 50 % des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege erhöht werden. In diesem Fall erhöht sich der Höchstanspruch auf 2.418 € (1.612 € + 806 €). ¾ Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der Pflegesachleistung und demPflegegeld in vollemUmfang in Anspruch genommen werden. Übernommen wird auch die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind privat zu tragen, können aber aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden. ¾ Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht oder noch nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies kommt infrage bei einer Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des/der Pflegebedürftigen in einer Klinik oder in sonstigen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist. Die Pflegekasse erstattet für die Pflegegrade 2 bis 5 Kosten bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird für die Zeit des Aufenthalts um die Hälfte gekürzt.

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