Älter werden in Marburg Informationen für Seniorinnen und Senioren 2020

23 stellt wird. Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, in den Graden 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich und in den Graden 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine dafür anerkannte Beratungsstelle abzurufen. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. ¾ Kombination von Geld- und Sachleistung Pflegebedürftige können die nötigen Hilfen nach ihren persönlichen Bedürfnissen auch kombinieren. Es können z. B. 40 % der Geldleistung und 60 % der Sachleistung gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, sind die Pflegebedürftigen in der Regel für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Bei akuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Veränderung des Pflegegrades ist jedoch auch ein Wechsel innerhalb kürzerer Zeit möglich. ¾ Pflegevertretung/ Verhinderungspflege Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann für maximal 6 Wochen pro Jahr eine Ersatzpflegekraft oder Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und mindestens Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. für Privatversicherte durch den Dienst MedicProof. Das Ergebnis wird durch die Pflegekasse bzw. die private Pflegeversicherung mitgeteilt. Ambulante Pflegeleistungen Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Grad der Selbstständigkeit und danach, wie sehr der/die Pflegebedürftige auf Unterstützung durch andere angewiesen ist. Der/die Pflegebedürftige kann zwischen folgenden ambulanten Leistungen wählen: ¾ Häusliche Pflegehilfe (Sachleistung) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Sie wird durch geeignete Pflegedienste erbracht, die von den Pflegekassen zugelassen sein müssen. Die Dienste rechnen ihre Leistungen direkt mit den Pflegekassen ab. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten lediglich den Entlastungsbetrag von 125 € als Sachleistung. ¾ Pflegegeld Statt der häuslichen Pflegehilfe können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 auch die Geldleistung beantragen. Das setzt voraus, dass die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von einer Pflegeperson eigener Wahl sicherge-

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