Älter werden in Marburg Informationen für Seniorinnen und Senioren 2023

24 einem/einer Vertrags- oder Krankenhausarzt/ -ärztin verordnet werden. Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen bzw. die Marburger Hospizeinrichtungen (vgl. Kapitel 4.2). 2.4 Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) Pflegebedürftige, die Mitglieder in einer Pflegekasse sind, können dort Leistungen beantragen. Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre und das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens 6 Monate. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff orientiert sich am Hilfebedarf einer Person, an der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit und/oder ihrer Fähigkeiten. Körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen mit unterschiedlichem Hilfebedarf werden gleichermaßen berücksichtigt. Pflegebedürftige im Sinne des Gesetzes werden je nach Umfang des Hilfebedarfs einem der 5 Pflegegrade zugeordnet. Leistungen der Pflegeversicherung müssen durch die Versicherten bei den zuständigen Pflegekassen bzw. den privaten Pflegeversicherungen beantragt werden. Die Einordnung in einen Pflegegrad erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) bzw. für Privatversicherte durch den Dienst MedicProof. Das Ergebnis wird durch die Pflegekasse bzw. die private Pflegeversicherung mitgeteilt. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Zuzahlungen erbringen. Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können nach ärztlicher Verordnung bewilligt werden, wenn vorrangig keine anderen Träger der Sozialversicherung zuständig sind. Ziele von ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind die Heilung, Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten oder die Linderung von Krankheitsbeschwerden oder Vorbeugung, Beseitigung, Besserung bzw. Verhütung der Verschlimmerung einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen einen Eigenanteil leisten. Befreiung von Zuzahlungen Versicherte, deren Zuzahlungen 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens erreicht haben, werden auf Antrag von der Zuzahlungspflicht befreit. Bei schweren chronischen Erkrankungen beträgt die Zuzahlung nur 1 % des Jahresbruttoeinkommens. Nähere Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Versicherte, die an einer nicht heilbaren, bereits weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden und daher eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, haben nach § 37 b SGB V Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung muss von

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