Älter werden in Marburg Informationen für Seniorinnen und Senioren 2023

25 eine private Pflegeperson ein ambulanter Pflegedienst oder ein Betreuungsdienst im Rahmen der Sachleistung in Anspruch genommen wird. Wird die zur Verfügung stehende Sachleistung nicht in voller Höhe benötigt, erfolgt die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes. Die Höhe des Pflegegeldes ist davon abhängig, in welchem Umfang Pflegesachleistungen erbracht wurden: Steht die Höhe der Pflegesachleistung konstant fest, wird das anteilige Pflegegeld am Anfang eines Kalendermonats ausgezahlt. Ist die Höhe der Pflegesachleistung im Vorfeld nicht absehbar, wird das anteilige Pflegegeld erst ausgezahlt, wenn die Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abgerechnet wurden. ¾ Pflegevertretung/ Verhinderungspflege Kann die private Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder einem anderen Grund die Pflege vorübergehend nicht übernehmen, können Leistungen der Verhinderungspflege beantragt werden, sofern mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass man bereits mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Die Pflegekasse erstattet Kosten bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um 806 € aus den Leistungen der Kurzzeitpflege erhöht werden. In diesem Fall erhöht sich der Höchstanspruch auf 2.418 € (1.612 € + 806 €). Ambulante Pflegeleistungen Der/die Pflegebedürftige kann zwischen folgenden ambulanten Leistungen wählen: ¾ Häusliche Pflegehilfe (Sachleistung) Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Sie wird durch Pflegedienste erbracht, die von den Pflegekassen zugelassen sein müssen. Die Dienste rechnen ihre Leistungen direkt mit den Pflegekassen ab. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten lediglich den Entlastungsbetrag von 125 € als Sachleistung. ¾ Pflegegeld Statt der Sachleistung können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 auch die Geldleistung beantragen. Das setzt voraus, dass die erforderliche Pflege von einer privaten Pflegeperson eigener Wahl sichergestellt wird. Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine dafür anerkannte Beratungsstelle abzurufen. Die Kosten trägt die Pflegekasse. ¾ Kombination von Geld- und Sachleistung Eine Kombination beider Leistungen ist möglich, wenn zusätzlich zur Pflege durch

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=