Gut wohnen im Alter und mit Behinderung in der Stadt Marburg

29 Es wird nur auf Antrag gewährt, der an die für den Wohnsitz zuständige Behörde zu richten ist. Für die Stadt Marburg ist dies die Wohngeldbehörde der Universitätsstadt Marburg. Die entsprechenden Formulare und weitere Information stehen für Sie im Internet unter www.marburg.de zum Download bereit. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig und gut lesbar aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Sie können den Antrag ausschließlich per E-Mail oder Post einreichen. Bitte beachten Sie: Der Anspruch beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist, oder mit dem Einzug in die Wohnung, falls dieser Termin später liegen sollte. Fachdienst 55 – Wohnungswesen Pilgrimstein 35 a, 35037 Marburg Telefon: 06421 201-0 Telefax: 06421 201-1576  wohngeld@marburg-stadt.de Hinweise zu gemeinschaftlichen Wohnformen Gemeinschaftliche Wohnprojekte können auch in Marburg auf umfangreiche Erfahrungen zurückgreifen. Merkmale solcher Gemeinschaften sind: • Sie beginnen bereits vor dem Einzug. • Menschen in Wohnprojekten sind als Initiierende oder Mitwirkende wesentlich an der Projektentwicklung beteiligt. • Gegenseitige Hilfe gehört zum Selbstverständnis. • Menschen inWohnprojekten organisieren die Art und Weise ihres Zusammenlebens selbst – einschließlich der Organisations- und Entscheidungsstrukturen. • Wohnprojekte pflegen eine gute Nachbarschaft. • Die baulichen Gegebenheiten sollen soziale Kontakte ermöglichen bzw. erleichtern. Achtung: In Marburg sind leider (noch) nicht alle Projekte baulich barrierefrei! Weitere Information: Koordinierungsstelle für Gemeinschaftliches Wohnen Rose Michelsen Telefon: 06421 201-1625  wohnprojekte@marburg-stadt.de Nähere Auskünfte erteilt die jeweilige Pflegekasse sowie das Pflegebüro (siehe „Wichtige Kontakte“). Leistungen SGB XII/SGB IX (Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe/Teilhabeleistungen) Beziehen Sie Leistungen des Fachdienstes Soziale Leistungen, kann ein Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung unterstützt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Sachbearbeitung. Menschen, die Leistungen des Betreuten Wohnens oder andere Teilhabeleistungen über den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder andere Träger beziehen, wenden sich an die jeweilige Sachbearbeitung. Leistungen SGB II (KreisJobCenter) Wer Arbeitslosengeld II bezieht, kann vom KreisJobCenter auch Umzugskosten erhalten, wenn der Umzug notwendig ist (z. B. bei Aufforderung zur Kostensenkung) und die Wohnung, die bezogen werden soll, angemessen ist. Bei vorheriger Zusicherung (einzuholen beim zuständigen Jobcenter) können Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden. Grundsätzlich ist der Umzug mithilfe von Familienangehörigen, Verwandten, Freunden und/oder Nachbarn unentgeltlich durchzuführen. Ggf. können die Kosten für die Anmietung eines Umzugswagens (Selbstfahrer) übernommen werden. Sofern der/die Hilfebedürftige nachweist oder glaubhaft versichert, dass diese Selbsthilfemöglichkeiten nicht bestehen oder wenn der/die Hilfebedürftige den Umzug nicht selbst vornehmen kann (etwa wegen Alter, Behinderung, schwerer Erkrankung), kommt die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblichen Umzug in Betracht. Wohngeld Für Personen, die in der Stadt Marburg wohnen, ist der Fachdienst Wohnungswesen der Universitätsstadt Marburg zuständig. Wohngeld ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum wie etwa Miete. Er dient der wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnraum. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich aus der Anzahl der zusammen wohnenden Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Haushaltseinkommen. Wohngeld wird gewährt als • Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und als • Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses. Auf Wohngeld besteht Rechtsanspruch.

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