Unser Ratgeber für Seniorinnen und Senioren Stadt Meerbusch

FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN mit anderen ambulanten Sachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombinieren. Der höchstmögliche Gesamtanspruch für eine Betreuung durch eine Tagespflegeeinrichtung entspricht den Sachleistungen der jeweiligen Pflegestufe. Die Leistung wird neben den ambulanten Pflegeleistungen gewährt. Reichen die teilstationären Maßnahmen für eine Übergangszeit, z. B. im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder andere Krisensituationen, nicht aus, so besteht die Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Hierunter versteht man eine kurzfristige Versorgung im Pflegeheim. Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Kosten in Höhe von 1.612,– E für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612,– E aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag steht dann jedoch nicht mehr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dieses gilt auch für die Verhinderungspflege, die bei Krankheit und sonstiger Verhinderung der Pflegeperson von der Pflegeversicherung gewährt werden kann. Die Pflege wird dann durch eine Förderung von Wohngemeinschaften (Pflege-WG) Damit Pflegebedürftige möglichst lange in einer häuslichen Umgebung bleiben können, wird die Gründung einer WG gefördert. Als Anreiz für die Gründung kann ein einmaliger Betrag von 2.500,– E pro Bewohner – jedoch maximal 10.000,– E pro Wohngemeinschaft – durch die Pflegekasse gewährt werden. Die Mittel können zum Beispiel für den pflegegerechten Umbau der Wohnung genutzt werden. Neben diesen Leistungen kann auch ein pauschaler monatlicher Wohngruppenzuschuss von 214,– E je Mitbewohner für eine Betreuungskraft gewährt werden, die das Zusammenleben organisiert. Weitergehende Informationen erhalten Sie von Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse. Leistungen bei teilstationärer, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege Wenn die Pflege in der eigenen Wohnung tagsüber nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann, aber ansonsten weiterhin durch die Familie oder andere Personen durchgeführt wird, bietet sich die Möglichkeit einer teilstationären Pflege in einer Tagespflege an. Sie können die Leistungen der Tagespflege Pflegehilfsmittel/ Wohnumfeldverbesserung Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (Einmalhandschuhe, Betteinlagen etc.), bis zu einer Höhe von 40,– E pro Monat. Auch die Kosten für technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Hebevorrichtungen, Wannenlifter etc.) werden von der Pflegekasse übernommen. Allerdings muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25,– E, zuzahlen. Daneben können für notwendige Wohnungsanpassungen (z. B. Umbau des Bades, Treppenlifter etc.) Zuschüsse je Maßnahme bis zu einer Höhe von 4.000,– E gezahlt werden. Eine Maßnahme bezieht sich auf eine erforderliche Umbauphase. Verschlechtert sich die Pflegesituation und sind weitere Wohnungsanpassungen deswegen erforderlich, wird diese als weitere Maßnahme gewertet und kann erneut mit maximal 4.000,– E bezuschusst werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, ist der Zuschussbetrag auf einen Gesamtbetrag von 16.000,– E begrenzt. 30

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