Unser Ratgeber für Seniorinnen und Senioren Stadt Meerbusch

SONSTIGE TIPPS UND HILFEN SONSTIGE TIPPS UND HILFEN Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Sollten die eigenen Angelegenheiten wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigt werden können, so kann auf Antrag ein gesetzlicher Betreuer vom Amtsgericht bestellt werden. Wer für den Betreuungsfall vorsorgen will, sollte die Einrichtung einer Betreuungsverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht in Betracht ziehen. Der oder die Aufgabenkreise des Betreuers wird genau definiert. Der gesetzliche Betreuer wird verpflichtet, die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl zu besorgen und ihn persönlich zu betreuen. Der/die Betreute soll im Rahmen ihrer Fähigkeiten so weit wie möglich ein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können. Zuständige Betreuungsstelle für die Stadt Meerbusch: Rhein-Kreis Neuss – Betreuungsstelle Am Kirsmichhof 2 41352 Korschenbroich 4402161 6104-0 ÖÖjugendamt@rhein-kreis-neuss.de Zuständiges Betreuungsgericht beim Amtsgericht Neuss Breite Str. 48, 41456 Neuss 4402131 289-0 ÖÖpoststelle@ag-neuss.nrw.de ÇÇwww.ag-neuss.nrw.de Auskünfte erteilt auch der Fachbereich Soziale Hilfen/Jugend der Stadt Meerbusch Bommershöfer Weg 2–8 40670 Meerbusch-Osterath Wolfgang Lammermann 4402159 916-556 3302159 916 39 556 ÖÖ wolfgang.lammermann@meerbusch.de Ihr Selbstbestimmungsrecht im Alter – Patientenverfügung Viele Menschen machen sich Sorgen über die letzte Phase ihres Lebens: Wie wird es mit mir zu Ende gehen? Werde ich einmal zu Hause sterben können oder wird man mich ins Krankenhaus bringen? Oder werde ich ohne Bewusstsein vor mich hindämmern? Welche lebensrettenden Maßnahmen möchte ich an meiner Person überhaupt zulassen? Fragen rund um die Patientenverfügung gewinnen immer mehr an Bedeutung. Eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr wirksam ausüben kann. So können Sie bei eintretender Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Ratsam ist es, die Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt zu besprechen. Entsprechende Vordrucke für eine Patientenverfügung sind z. B. bei Wohlfahrtsverbänden, beim Bundesgesundheitsministerium in Bonn 440228 99441-0 oder bei der Ärztekammer Nordrhein 440211 4302-0 erhältlich. © Halfpoint - Fotolia 51

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