Unser Ratgeber für Seniorinnen und Senioren Stadt Meerbusch

SONSTIGE TIPPS UND HILFEN SONSTIGE TIPPS UND HILFEN bestimmen, wer als Betreuer eingesetzt werden soll, andererseits aber auch festlegen, wer keinesfalls für diese Aufgabe in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht zunächst grundsätzlich verbindlich. Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, in der die betroffene Person (Vollmachtgeber) bei geistig klarer Verfassung eine geeignete Vertrauensperson (Vollmachtnehmer) beauftragt, im Krankheitsfall im Namen dieser Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht ist an keine Form gebunden. Sie sollte jedoch in schriftlicher Form erteilt werden und kann handgeschrieben, mithilfe eines Vordrucks oder notariell erteilt werden. Sie ist nicht mit einer Patientenverfügung zu verwechseln. In der Vorsorgevollmacht werden wahlweise verschiedene Befugnisse (z. B. Gesundheits- und Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung u. a.) an eine oder mehrere andere Vertrauenspersonen übertragen. Die bevollmächtigte Person ist bei bestimmten Entscheidungen an das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gebunden. Z. B. müssen freiheitsEine Betreuungsverfügung unterliegt keinen Formvorschriften. Sie sollte jedoch schriftlich verfasst sein. Eine ähnliche Funktion haben auch die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Sollte es zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kommen, werden Sie durch das Vormundschaftsgericht befragt, wer für Sie ggf. als Betreuer eingesetzt werden soll. Falls Sie sich nicht äußern können, hat das Gericht die Person des von Ihnen zuvor bestimmten Betreuers zu berücksichtigen. Diese sollte von Ihnen in einer schriftlichen, vorsorgenden Verfügung – Betreuungsverfügung – festgelegt werden. Sie können darin einerseits Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bereits im Vorfeld gegenüber dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) festlegen, wer Sie im Falle schwerer Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung als gesetzlicher Betreuer vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Das Gericht prüft dann die Befähigung dieser Person. Ist deren Bestellung nicht möglich, so wird eine andere Person (möglichst aus ihrem näheren Umfeld) oder eine professionell tätige Person als Betreuer benannt. © VRD - Fotolia 52

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