Seniorenwegweiser der Stadt Meerbusch

23 FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN grundsätzlich zehn Prozent der Kosten selbst tragen. Hinzu kommen 10 € pro Rezept. Werden vom Arzt z. B. sechs Therapieeinheiten verordnet, fallen zusätzlich zehn Prozent der gesamten Behandlungskosten plus einmalig 10 € an. Hilfsmittel Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dazu gehören nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Wenn Sie beispielsweise einen Rollstuhl, Prothesen oder ein Hörgerät brauchen, kann die Krankenkasse hierfür die Kosten übernehmen. Der gesetzliche Eigenanteil des Patienten beträgt zehn Prozent der Kosten für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf 10 € im Monat beschränkt. Krankenfahrten Die Krankenkasse kann die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die Kostenübernahme für eine geeignete Pflegekräfte der ambulanten Pflegedienste erbracht. Leistungen für eine ambulante Krankenpflege können gewährt werden, wenn eine an sich gebotene Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist oder wenn durch die ambulante Leistung ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung ist, dass kein anderer Haushaltsangehöriger die Krankenpflege und Versorgung sicherstellen kann. Die häusliche Krankenpflege umfasst im Einzelfall die erforderliche Grund- (z. B. Waschen, Baden) und Krankenpflege (z. B. Wundversorgung, Medikamentengabe). Auch eine hauswirtschaftliche Versorgung ist daneben möglich. Die ambulante Krankenpflege wird längstens für die Dauer von vier Wochen gewährt. In Ausnahmefällen kann die Leistung auch länger gewährt werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Rehabilitationsmaßnahmen Die Krankenkassen können notwendige Leistungen für eine medizinische Rehabilitation erbringen. Ziel ist es, durch geeignete medizinische Maßnahmen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vorzubeugen oder diese zu lindern. Die Maßnahmen sollen helfen, eine mögliche Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu vermeiden. Rehabilitationsmaßnahmen können ambulant oder stationär erfolgen. Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad als Krankenkassen-Leistung Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege als Übergangspflege (z. B. nach Krankenhausentlassung) in Anspruch nehmen. Zur Übergangspflege gehört nicht nur die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung, sondern auch die häusliche Pflege bzw. eine Haushaltshilfe für diejenigen Patienten, die nicht zwingend in einem Pflegeheim betreut werden müssen. Die Voraussetzungen sind i. d. R. bei einer schweren Erkrankung und/oder nach einem Krankenhausaufenthalt gegeben, wenn alle anderen Maßnahmen wie zum Beispiel häusliche Krankenpflege nicht ausreichen. Vor der Bewilligung einer Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad erfolgt eine individuelle Prüfung der Bewilligung durch die jeweilige Krankenkasse. Heilmittel Heilmittel sind z. B. medizinische Dienstleistungen: Physiotherapie, Ergotherapie, Bäder, Massagen, Logopädie oder Bestrahlungen. Bei Heilmitteln müssen Patienten

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