Seniorenwegweiser der Stadt Meerbusch

24 FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung leistet finanzielle und pflegefachliche Unterstützung unabhängig von Einkommen und Vermögen, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Alle privat krankenversicherten Personen müssen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Pflegeversicherungsvertrag abschließen. Die Pflegeversicherung umfasst Leistungen bei häuslicher (ambulanter), teilstationärer und stationärer Pflege. Die Leistungen der Pflegekasse werden in der Regel erst nach Antragstellung bewilligt. Antragsberechtigt sind Pflegebedürftige bzw. deren Bevollmächtigte. Fragen Sie Ihre Pflege- bzw. Krankenkasse nach Antragsformularen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MDK) mit der Prüfung Ihres Antrages. In der Regel entsendet der MDK Pflegekräfte oder auch Ärzte zu einem Hausbesuch, um ein Pflegegutachten zu erstellen. Bei Pflegebedürftigkeit ergeht danach von der Pflegekasse ein Bescheid, gegen den Sie ein Widerspruchsrecht haben. Bei Privatversicherten wird die Prüfung durch die Firma Medicproof GmbH durchgeführt. Die Bewertung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einheitnerell zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €, jedoch nicht mehr als die Kosten der jeweiligen Leistung (z. B. bei Arzneimitteln, die weniger als 5 € kosten). Bei einigen Leistungen, wie etwa der Physiotherapie, fällt zusätzlich eine Verordnungsgebühr von 10 € pro Rezept an. Die Zuzahlungen für Klinikaufenthalte liegen bei 10 € pro Tag, maximal für 28 Tage im Jahr. Die Summe aller jährlichen Zuzahlungen wird durch die individuelle Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent (Chronikerregelung). Sollte die Zuzahlung bei Ihnen die Belastungsgrenze von zwei bzw. einem Prozent Ihres Bruttojahreseinkommens erreichen, dann beantragen Sie die Befreiung von weiteren Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse. Krankenfahrt ist nach Möglichkeit vor der Fahrt bei der Krankenkasse unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung zu beantragen. Die Kosten für Krankenfahrten werden i. d. R. übernommen für: • Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis, • Patienten mit Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Letzteres gilt nicht, wenn bereits am 31.12.16 Pflegestufe 2 vorlag. • Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5. Nur bei dringenden Notfällen kann der Arzt die Krankenfahrt nachträglich verordnen. Zuzahlungen Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind eine Form des direkten finanziellen Eigenanteils der Versicherten zu den Versicherungsleistungen. Sie fallen zusätzlich zu den Beitragszahlungen an. Die Zuzahlungspflicht besteht z. B. bei ärztlichen Behandlungen, Krankenhausbehandlungen, stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten, Arznei- und Verbandsmitteln, Zahnersatz, Haushaltshilfen und häuslicher Krankenpflege. Die Zuzahlung beträgt ge- © contrastwerkstatt - stock.adobe.com

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