Seniorenwegweiser der Stadt Meerbusch

49 SONSTIGE TIPPS UND HILFEN SONSTIGE TIPPS UND HILFEN Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Sollten die eigenen Angelegenheiten wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigt werden können, so kann auf Antrag eine gesetzliche Betreuung vom Amtsgericht beschlossen werden. Wer für den Betreuungsfall vorsorgen will, sollte die Einrichtung einer Betreuungsverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht in Betracht ziehen. Der oder die Aufgabenkreise der gesetzlichen Betreuer wird genau definiert. Diese werden verpflichtet, die Angelegenheiten der Betreuten zu deren Wohl zu besorgen und sie persönlich zu betreuen. Die Betreuten sollen im Rahmen ihrer Fähigkeiten so weit wie möglich ein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können. Zuständige Betreuungsstelle für die Stadt Meerbusch: Rhein-Kreis Neuss Betreuungsstelle Rheydter Str. 1–3, 41352 Korschenbroich 4402161 6104-5150 3302161 6104-8515 ÖÖbetreuungsstelle@rhein-kreis-neuss.de Zuständiges Betreuungsgericht beim Amtsgericht Neuss Breite Str. 48, 41456 Neuss 4402131 289-0 ÖÖpoststelle@ag-neuss.nrw.de ÇÇwww.ag-neuss.nrw.de Auskünfte erteilt auch der Fachbereich Soziale Hilfen der Stadt Meerbusch Bommershöfer Weg 2–8 40670 Meerbusch-Osterath Herr Wolfgang Lammermann 4402159 916-556 3302159 916-39556 ÖÖwolfgang.lammermann@meerbusch.de Ihr Selbstbestimmungsrecht im Alter – Patientenverfügung Viele Menschen machen sich Sorgen über die letzte Phase ihres Lebens: Wie wird es mir am Lebensende ergehen? Werde ich einmal zu Hause sterben können oder wird man mich ins Krankenhaus bringen? Kann ich bis zuletzt bewusst entscheiden oder muss eine Vertrauensperson für mich sprechen? Welche lebensrettenden Maßnahmen möchte ich an meiner Person überhaupt zulassen? Fragen rund um die Patientenverfügung gewinnen immer mehr an Bedeutung. Eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr wirksam ausüben kann. So können Sie bei eintretender Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Ratsam ist es, die Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt und Ihren Vertrauenspersonen zu besprechen. Entsprechende Vordrucke für eine Patientenverfügung sind z. B. bei Wohlfahrtsverbänden, beim Bundesgesundheitsministerium in Bonn 440228 99441-0 oder bei der Ärztekammer Nordrhein 440211 4302-0 erhältlich. Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bereits im Vorfeld gegenüber dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) festlegen, wer Sie im Falle schwerer Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung als gesetzlicher Betreuer/ Betreuerin vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht

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