Seniorenwegweiser der Stadt Meerbusch

50 SONSTIGE TIPPS UND HILFEN SONSTIGE TIPPS UND HILFEN heits- und Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung u. a.) an eine oder mehrere andere Vertrauenspersonen übertragen. Die bevollmächtigte Person ist bei bestimmten Entscheidungen an das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gebunden. Z. B. müssen freiheitsentziehende Maßnahmen, gefährliche ärztliche Eingriffe und Zwangsbehandlungen grundsätzlich vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Es ist sinnvoll, die ausgewählten Bevollmächtigten, wie Angehörige oder Freunde, bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Da Patienten-, Betreuungsverfügung und auch Vorsorgevollmacht sehr weitreichend in Ihre Persönlichkeitsrechte eingreifen, empfiehlt es sich, entsprechende Beratung und Hilfestellung in Anspruch zu nehmen. Auskünfte, Hilfestellung und Beratung hierzu erhalten Sie bei allen niedergelassenen Rechtsanwälten und Notaren und beim Rhein-Kreis Neuss Betreuungsstelle Rheydter Str. 1–3, 41352 Korschenbroich 4402161 6104-5150 3302161 6104-8515 ÖÖbetreuungsstelle@rhein-kreis-neuss.de gelegt werden. Sie können darin einerseits bestimmen, wer als Betreuer/Betreuerin eingesetzt werden soll, andererseits aber auch festlegen, wer keinesfalls für diese Aufgabe in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht zunächst grundsätzlich verbindlich. Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, in der die betroffene Person (Vollmachtgeber) bei geistig klarer Verfassung eine geeignete Vertrauensperson (Vollmachtnehmer) beauftragt, im Krankheitsfall im Namen dieser Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht ist an keine Form gebunden. Sie sollte jedoch in schriftlicher Form erteilt werden und kann handgeschrieben, mithilfe eines Vordrucks oder notariell erteilt werden. Sie ist nicht mit einer Patientenverfügung zu verwechseln. In der Vorsorgevollmacht werden wahlweise verschiedene Befugnisse (z. B. Gesundmehr selbst besorgen können. Das Gericht prüft dann die Befähigung dieser Person. Ist deren Bestellung nicht möglich, so wird eine andere Person (möglichst aus ihrem näheren Umfeld) oder eine professionell tätige Person als Betreuer/Betreuerin benannt. Eine Betreuungsverfügung unterliegt keinen Formvorschriften. Sie sollte jedoch schriftlich verfasst sein. Eine ähnliche Funktion haben auch die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Sollte es zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kommen, werden Sie durch das Vormundschaftsgericht befragt, wer für Sie ggf. als Betreuer/Betreuerin eingesetzt werden soll. Falls Sie sich nicht äußern können, hat das Gericht die von Ihnen zuvor bestimmte Person bei der Auswahl zu berücksichtigen. Diese Auswahl sollte von Ihnen in einer schriftlichen, vorsorgenden Verfügung – Betreuungsverfügung – fest- © PhotoSG - stock.adobe.com

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