Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkries Meißen

6 Patientenverfügung Sie können Ihren Willen vorab in einer Patientenverfü- gung festhalten. Sie dient Ihren Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuer/-in als Hilfestellung zur Entscheidungsfin- dung. Sie sollte mit Ihrem Hausarzt besprochen werden. Wichtig ist, dass Ihre Angehörigen wissen, wo Sie diese aufbewahren. Beratung und Unterstützung zu diesen Themen erhalten Sie in der Betreuungsbehörde des Landkreises. Kontakt: Betreuungsbehörde im Kreissozialamt Meißen Loosestraße 17/19 Haus A, Erdg. 01662 Meißen Telefon: 03522 3033191 E-Mail: kreissozialamt@kreis-meissen.de Außenstellen: Riesa: Heinrich-Heine-Straße 1, Großenhain: Remonteplatz 8 Wohngeld Wohngeld ist eine wirtschaftliche Unterstützung für Men- schenmit geringemEinkommen, umangemessenwohnen zu können. Wohngeld wird für selbstgenutzte Mietwoh- nungen, Eigentumswohnungen oder auch Eigenheime gezahlt. Zur Feststellung der Wohngeldhöhe wird das Haushalts- einkommen, die monatliche Miete oder Belastung und die Anzahl der imHaushalt lebenden Personen herangezogen. Beratung und den erforderlichen Antrag erhält man im Kreissozialamt Meißen, Wohngeldstelle (elektronisch ver- fügbar auch auf der Internetseite des Kreissozialamtes) oder in den jeweiligen Wohngeldbehörden der Städte Meißen, Radebeul, Coswig und Riesa. Kontakt: Kreissozialamt Meißen, Sonstige soziale Leistungen Loosestraße 17/19 Haus A, 1. OG, Zimmer 1.20 01662 Meißen Telefon: 03521 7253131 E-Mail: kreissozialamt@kreis-meissen.de Internet: www.kreis-meissen.org/2762.html Die StädteMeißen, Radebeul, Coswig und Riesa haben eigene Wohngeldbehörden ! Kreissozialamt Meißen – Beratung und Unterstützung Betreuungsbehörde – Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Es kann (gesundheitliche) Situationen in Leben geben, in denen man nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Für diese Situationen können und sollten vorab Regelungen getroffen werden. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten dafür: Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht legen Sie schriftlich fest, wel- che Person Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen darf. Oftmals werden nahe Angehörige oder andere naheste- hende Personen dafür benannt. Diese bevollmächtigten Personen sind „der oder die Vorsorgebevollmächtigte“. Betreuungsverfügung Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilenwollen, können Sie in der Betreuungsverfügung festlegen, welche Person rechtliche/-r Betreuer/-in werden soll, wenn eine Betreu- ung notwendig wird. Ebenso kann hier vermerkt werden, wer keinesfalls diese Aufgabe übernehmen soll. Ein/-e Betreuer/-in wird durch das Betreuungsgericht bestellt. © pixabay.com

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