Maßnahmen zur Wohnraumanpassung in Neu-Ulm

Hilfe und Unterstützung 33 Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft dasThema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es sich in erster Linie über die Gesetzesänderun- gen, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Die Pflegereform Lange war die Pflegeversicherung auf die körperli- che Pflege ausgerichtet. Das hatte zur Folge, dass Demenzerkrankungen und psychische Beschwer- den bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht oder nur kaum berücksichtigt wurden. So hat die Pflegereform nicht nur die Leistungen für Pfle- gebedürftige und deren Angehörige erweitert, sie führte zugleich einen neuen Pflegebedürftigkeits- begriff ein. Ziel war es, die Bedürfnisse von Men- schenmit eingeschränkter Alltagskompetenz in die Pflegeleistungen miteinzubeziehen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden also sowohl körperliche als auch geistige und psy- chische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pfle- gebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbststän- digkeit. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich selbst- ständig eingeschätzt werden, den gleichen Pflege- grad und haben Anspruch auf die gleichen Leistun- gen der Pflegekasse. Die Pflegestufen von null bis drei wurden abgeschafft und durch fünf Pflegegra- de ersetzt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu er- halten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungs- anspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichenAntrags kann auch ein Hausbesuch eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragssteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, umden Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grund- lage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Im Gegensatz zur alten Methode, in der die benö- tigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden imneuen BewertungssystemPunk- te vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbst- ständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beein- trächtigung der Selbstständigkeit entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegeri- scheVersorgung gestellt werden, erhält die Einord- nung in den Pflegegrad fünf. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leis- tung aus der Pflegeversicherung. © stockxpert.com

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