Maßnahmen zur Wohnraumanpassung in Neu-Ulm

5 Barrierefrei ist nicht gleich behindertengerecht Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass es zwischen der Begrifflichkeit „barrierefrei“ und „behinderten- gerecht“ einen Unterschied gibt. So ist eine Behin- derung jeweils individuell. Menschenmit Sehbehin- derung haben andere Bedürfnisse als beispielswei- se Personen, die querschnittsgelähmt und deshalb auf den Rollstuhl angewiesen sind. BeideMenschen haben eine Behinderung, ein querschnittsgelähmter Mensch benötigt jedoch grundsätzlich eine anders gestalteteWohnung als ein sehbehinderterMensch. Eine behindertengerechte Wohnung ist deshalb nach der individuellen Behinderung gestaltet, wäh- rend eine barrierefreie Wohnung grundsätzlich da- hingehend zu gestalten ist, dass alleWohnbereiche ungehindert erreicht werden können. Eine barriere- freieWohnungwird nicht nur von älterenMenschen und Menschen mit körperlichen Einschränkungen benötigt, sondern ist für die ganze Familie eine große Erleichterung. Barrierefreies Bauen Je nach Lebensphase ändern sich die Anforderun- gen an ein Zuhause, beispielsweise als Single oder Paar, mit oder ohne Kinder sowie im Alter, bei Er- krankung oder Behinderung. Aus diesem Grund sollten Wohnhäuser so gebaut werden, dass sie ohne große Umbaumaßnahmen in jeder Lebensla- ge barrierefrei, also grundsätzlich ohne fremde Hil- fe, zugänglich und nutzbar sind. AktuelleMindeststandards für die Planung, Bemes- sungundAusführungbarrierefreierBaumaßnahmen liefert die bautechnische Norm DIN 18040. Teil 2 der Normbezieht sich auf barrierefreieWohnungen. Info: Innerhalb der DIN 18040-2 wird zwischen zwei Standards unterschieden: barrierefrei nutz- bar oder barrierefrei mit Rollstuhl nutzbar. Hier gilt folgender Grundsatz: EineWohnung, die bar- rierefrei mit dem Rollstuhl nutzbar ist, ist auch für alle anderen Personen barrierefrei nutzbar. Auch die Landesbauordnung befasst sich mit dem barrierefreien Bauen. Jedoch sind in den Bauord- nungen detaillierte Vorgaben zur Umsetzung nicht oder nur unzureichend enthalten, wohingegen die DIN 18040 die Anforderungen sehr viel genauer definiert. Zusammen mit den Vorgaben aus der jeweiligen Landesbauordnung ergibt sich ein kon- kretes Bild, welche Anforderungen an die Barriere- freiheit des eigenen Bauvorhabens gestellt werden. Info: Die Planungsgrundlagen des barrierefreien Bauens können auf der Internetseite des Baye- rischen Staatsministeriums fürWohnen, Bau und Verkehr unter der Kategorie „Barrierefreiheit“ unter „Baurecht und Technik“ heruntergeladen werden: https://www.stmb.bayern.de/min/ barrierefreiheit/baurecht_technik/index.php Grundlagen für eine barrierefreie Planung Eine Wohnung oder ein Haus gilt als barrierefrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: J barrierefreie Zugänge sowohl im Außenbereich als auch ins Gebäude und in die Wohnung(en) J barrierefreier Zugang zu einem Raum mit An- schlussmöglichkeit für eine Waschmaschine J innerhalb der Wohnung oder zum Balkon/zur Ter- rasse keine Stufen oder Schwellen J ausreichende Bewegungsflächen in allen Räum- lichkeiten J komfortable Anordnung von Bedienungseinrich- tungen J barrierefreier Sanitärraum (Bad/WC) sowie bo- dengleiche Dusche und nach außen öffnendeTür J ausreichende Breite der Türen DasWohnumfeld Bei der Wahl des Grundstücks ist das Wohnum- feld zu beachten. Für Menschen, die in einem Roll- stuhl sitzen oder eine Gehbehinderung haben, ist eine barrierefreie Wohnumgebung unabdingbar. Das bedeutet, die Gehwege müssen auch erschüt- terungsarm und gefahrlos mit dem Rollstuhl be- fahrbar sein. Zu beachten ist auch, dass Rampen nur bis zu einer Neigung von sechs Prozent als barrierefrei gelten (DIN 18040-1).

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