Wegweiser für Senioren im Landkreis Neu-Ulm

48 I Wegweiser für Senioren Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige be- trifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Die Pflegereform Lange war die Pflegeversicherung auf die körperliche Pflege ausgerichtet. Das hatte zur Folge, dass De- menzerkrankungen und psychische Beschwerden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht oder nur kaum berücksichtigt wurden. Die Pflegereform hat nicht nur die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige erweitert, sie führte zugleich einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein. Ziel war es, die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter All- tagskompetenz in die Pflegeleistungen miteinzube- ziehen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden körperliche sowie geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, be- stimmt der Grad der Selbstständigkeit. Pflege Seit dem1. Januar 2017 erhalten Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich selbstständig eingeschätzt werden, den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pfle- gekasse. Die Pflegestufen von null bis drei wurden abgeschafft und durch fünf Pflegegrade ersetzt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhal- ten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwir- kend erbracht werden. Der Leistungsanspruch be- ginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann ein Pflege- stützpunkt aufgesucht oder ein Hausbesuch einge- fordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragssteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grundla- ge dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. © comstock · thinkstock.com

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