Älter werden im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Pflegeversicherung und andere finanzielle Hil fen 66 Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die Gesetzes- änderungen, die verschiedenen Pfle- gearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. – – Die Pflegereform Lange war die Pflegeversicherung auf die körperliche Pflege ausge- richtet. Das hatte zur Folge, dass Demenzerkrankungen und psychi- sche Beschwerden bei der Feststel- lung der Pflegebedürftigkeit nicht oder nur kaum berücksichtigt wur- den. So hat die Pflegereform nicht nur die Leistungen für Pflegebedürf- tige und deren Angehörige erweitert, sie führte zugleich einen neuen Pfle- gebedürftigkeitsbegriff ein. Ziel war es, die Bedürfnisse vonMenschenmit eingeschränkter Alltagskompetenz in die Pflegeleistungen miteinzubezie- hen. Bei der Feststellung der Pflege- bedürftigkeit werden also sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksich- tigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbststän- digkeit. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Demenzkranke und körperlich Pfle- gebedürftige, die ähnlich selbst- ständig eingeschätzt werden, den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistun- gen der Pflegekasse. Die Pflegestu- fen von null bis drei wurden abge- schafft und durch fünf Pflegegrade ersetzt. Um Leistungen aus der Pflegeversi- cherung zu erhalten, muss die Ein- stufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversi- cherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Hausbesuch eingefordert wer- den. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragsteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Diens- tes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zustän- dige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Im Gegensatz zur alten Methode, in der die benötigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden im neuen Bewertungssys- tem Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit ein- geschränkt ist. Eine geringe Beein- trächtigung der Selbstständigkeit entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad fünf. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antrag- steller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegeversicherung und andere finanzielle Hil fen © colourbox.de

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=