Älter werden im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Seniorenwegweiser im landkreis Mecklenburgische Seenplatte 67 Bei Menschenmit erheblich einge- schränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“ In Pflegestufen bis 31.12.2016 In Pflege­ graden seit 2017 1 0 2 I 3 II 4 III 5 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Alle Leistungen seit 2017 im Überblick In den Pflegegrad 1 werden seit 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beein- trächtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambu- lant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte •• Mobilität •• Kognitive und kommunikative Fähigkeiten •• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen •• Selbstversorgung •• Bewältigung von und selbstständi- ger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen •• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Überleitung in die Pflegegrade Das bisherige System der Pflegestu- fen wurde in fünf Pflegegrade über- führt. Die Überleitung erfolgt auto- matisch. Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“ In Pflegestufen bis 31.12.2016 In Pflege­ graden seit 2017 0 1 I 2 II 3 III 4 III (Härtefall) 5 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – – Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff einge- führt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pfle- gegrade. Wurden bisher nur körperliche Beein- trächtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftig- keit relevanten Aspekte berücksich- tigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kogni- tive Beeinträchtigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebe- dürftigkeit erfolgt durch den Medi- zinischen Dienst der Krankenver- sicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in fol- genden Bereichen beurteilt: Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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