Älter werden und akitv bleiben im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

4. Wohnen im Alter • Zweck der Wohngruppe ist die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung. Heimrechtliche Vorschriften dürfen dem nicht entgegenstehen, d. h., es gelten z. B. keine personellen oder baulichen Vorschriften nach den Vorgaben der länderspezifischen Heimgesetze. Der Zuschlag dient vor allem der Finanzierung einer für die Wohngruppe zuständigen Pflegekraft. Die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen darf rechtlich oder tatsächlich nicht eingeschränkt sein. Informationen und Beratung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, im Pflegestützpunkt sowie am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung. Telefon: 030 3406066-02 Mo. – Do. 08:00 – 18:00 Uhr und Fr. 08:00 – 12:00 Uhr Altenheim, Pflegeheim Was umgangssprachlich als Alten- oder Pflegeheim bezeichnet wird, heißt sozialrechtlich „Vollstationäre Pflege“ (§ 43 SGB XI). Hier wird der pflegebedürftige Mensch komplett versorgt und gepflegt. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Punkt 5. Pflegeleistungen und finanzielle Hilfen. 4.3 Prävention zum Schutz vor Betrug Oftmals ist das Älterwerden verbunden mit zunehmender Einsamkeit. Kontakte mit Nachbarn, Freunden und Bekannten und sogar zur Familie nehmen ab. Dieses Phänomen machen sich Betrüger zunutze, indem sie den Kontakt suchen. Durch geschickte Tricks und Täuschungen erzeugen sie damit Aufmerksamkeit bei einigen Seniorinnen und Senioren und wenn dann auch noch der „Enkel“ den Kontakt zur Oma sucht, weil er gerade in Geldnöten ist, dann kann man ja mal schwach werden. Wohngemeinschaften Immer öfter schließen sich Seniorinnen und Senioren zusammen, um eine Senioren-Wohngemeinschaft zu gründen. In Wohngemeinschaften und Wohngruppen gruppieren sich die individuellen Einzelzimmer um die Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad, Wohn- und/oder Esszimmer oder in einem Haus hat jeder eine eigene kleine Wohnung und es gibt zusätzlich Gemeinschaftsräume. Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, in einer WG zusammen, dann können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben. Bei Bezug von Pflegesachleistung wird die pflegebedürftige Person von professionellen Pflegekräften gepflegt, die zu ihr ins Haus kommen. Die Pflegekräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und erhalten je nach Pflegegrad 125 bis 2.095 Euro monatlich. Pflegesachleistungen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung, zur häuslichen Pflege und können mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung z. B. Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, kombiniert oder ergänzt werden. Auch ambulante Betreuungsdienste können vom Budget der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben gem. § 38a SGB XI Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag von 214 Euro monatlich, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: • Mindestens 2 und höchstens 11 weitere Pflegebedürftige leben in der ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung zusammen. • Sie erhalten Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung. • In der Wohngruppe ist eine Pflegekraft tätig, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet. 23

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