Älter werden und akitv bleiben im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

5. Pflegeleistungen und finanzielle Hilfen hörige sollen durch dieses Angebot Erleichterung erfahren. Hierfür steht monatlich der Entlastungsbetrag von 125 € (zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung) zur Verfügung. Das Geld wird nicht direkt zur Auszahlung gebracht. Vielmehr kann man im Umfang von 125 € monatlich Entlastungsleistungen in Auftrag geben und bekommt bei Vorlage der Quittungen den verauslagten Betrag erstattet oder der Anbieter rechnet direkt bei der Pflegekasse ab. Anerkannte ehrenamtliche oder professionelle Anbieter können im Alltag Unterstützung geben z. B.: • bei der Hauswirtschaft (Einkaufen, Fenster putzen, Reinigungsarbeiten …) • bei der Begleitung zum Arzt, Therapeuten oder zu Behörden • bei der Freizeitgestaltung (Spaziergänge, Konzerte, Hobbys …) • bei der Beaufsichtigung und Beschäftigung des Pflegebedürftigen u. v. a. Folgende Anbieter kommen in Mecklenburg-Vorpommern in Frage: • ambulante Pflegedienste (zusätzlich zu möglichen Pflegesachleistungen) • nach Landesrecht zugelassene Anbieter wie z. B. Reinigungsfirmen, Alltags- und Pflegebegleiter, Gruppenangebote, Wohlfahrtsverbände • ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer (nach Absolvierung eines eintägigen Grundkurses über die Pflegestützpunkte und Anerkennung durch die Pflegekassen) Der Entlastungsbetrag kann auch für entstehende Kosten in der Tages- und Nachtpflege sowie in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Wird der monatliche Betrag von 125 € nicht ausgeschöpft, so summiert sich das nicht verbrauchte Geld auf und kann dann auch für teurere Maßnahmen eingesetzt werden. Aufgesparte Beträge verjähren erst zum 30. Juni des Folgejahres. Pflegesachleistungen für häusliche Pflege max. Leistungen Pflegebedürftigkeit pro Monat Pflegegrad 1 * Pflegegrad 2 724 Euro Pflegegrad 3 1.363 Euro Pflegegrad 4 1.693 Euro Pflegegrad 5 2.095 Euro * Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag. Kombinationsleistungen Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren (Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen. Beratungseinsätze Pflegebedürftige, die keine Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes, sondern ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Der Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen solchen Beratungsbesuch abrufen, wenn sie dies wünschen. In der Regel wird dafür ein Termin mit einem ansässigen Pflegedienst oder einer anderen zugelassenen Beratungsstelle vereinbart. Die Pflegestützpunkte können Sie bei der Suche unterstützen. Entlastungsleistungen Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Entlastungsleistungen. Pflegende Ange29

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