Älter werden und akitv bleiben im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

5. Pflegeleistungen und finanzielle Hilfen • Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Bettschutzeinlagen. Um Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dies kann im Rahmen der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst oder durch Verordnungen des Arztes erfolgen. Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung und Beratungseinsätze ebenfalls bei der Antragstellung durch den Pflegebedürftigen konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Von den Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse gezahlt. Weiterhin zählen zu den technischen Pflegehilfsmitteln auch Hausnotrufsysteme, die dem Pflegebedürftigen die Abgabe eines Notrufes im akuten Notfall ermöglichen. Diese werden monatlich mit bis zu 25,50 Euro von der Pflegekasse bezuschusst. Die Voraussetzungen dafür sind, dass mindestens der Pflegegrad 1 vorliegt, der/die Betroffene allein lebt oder über weite Teile des Tages allein ist. Lebt der Pflegebedürftige nicht allein, aber der Partner ist selber pflegebedürftig oder hochbetagt und kann nicht mit einem handelsüblichen Telefon einen Hilferuf absetzen, kann ebenfalls ein Hausnotrufgerät zur Verfügung gestellt werden. In der Regel werden die Anträge direkt von den Leistungserbringern gestellt. Leistungserbringer können unter anderem sein: Arbeiter-Samariter-Bund, DRK, Johanniter- Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst, Volkssolidarität, Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Diakonie, usw. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Zusätzlich fallen stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Leistungen bei vollstationärer Pflege Leistungen Pflegebedürftigkeit pro Monat Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 125 Euro Pflegegrad 2 770 Euro Pflegegrad 3 1.262 Euro Pflegegrad 4 1.775 Euro Pflegegrad 5 2.005 Euro Jede pflegebedürftige Person hat einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in vollstationären Einrichtungen. Den Bewohnern wird dadurch mehr Zuwendung, mehr Austausch mit anderen Menschen sowie ein besseres Teilnehmen am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht. Die Kosten für diese Leistungen werden im vollen Umfang von der Pflegeversicherung getragen. Pflegehilfsmittel und Hausnotruf Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen, eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen: • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Hausnotrufsystem, sowie 35

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