Heiraten in Neubrandenburg

Wer muss dabei sein? Heute muss niemand mehr eine Trauung begleiten Heutzutage ist nicht mehr die Frage, wer bei einer Trauung dabei sein muss, sondern wer dabei sein soll. Denn eine standesamtliche Trauung ist inzwischen ohne Trauzeugen möglich. Anwesend sein müssen nur die Braut, der Bräutigam sowie der beurkundende Standesbeamte. Eine Trauung zu Dritt ist also möglich. Für manche Paare ist das sicherlich eine gute Sache, um den schönsten Moment in ihrem Leben ganz allein für sich genießen zu können. Doch andere möchten vielleicht Familie und Freunde dabei haben. Auch das ist kein Problem. Vorher sollte nur geklärt werden, wie viel Platz im Trauraum des ausgewählten Standesamtes vorhanden ist. Man kann die Hochzeitsgesellschaft auch zweiteilen. Die engsten Ange- hörigen und Freunde sind bei der Trauzeremonie zugegen. Draußen warten zum Beispiel Kollegen und Vereinskameraden, um das Brautpaar beim Verlassen des Standesamtes zu bejubeln und traditionell mit Reis zu bewerfen. Auch bei der standesamtlichen Eheschließung sind heutzutage viele Va- rianten möglich. Der Brautvater kann seine Tochter ganz traditionell in den Trauraum führen und sie dort an den Bräutigam übergeben. Aber das Brautpaar kann auch mit Freunden tanzend einziehen. Es gibt im Grunde keine Regeln und Vorschriften mehr dafür. Die persönlichen Wünsche sollten aber unbedingt vorher mit dem Standesbeamten ab- gesprochen werden. Aber die allermeisten sind für jede Art von fröhli- chem Feiern offen, solange es nicht gesetzliche Regeln, gute Sitten oder den Anstand verletzt. Personenstandsgesetz Das Personenstandsgesetz regelt die Registrierung der Eheschließung Eheschließungen müssen beurkundet werden. Die formalen Vorausset- zungen zur Begründung und Änderung des sogenannten Personenstan- des regelt das Personenstandsgesetz. Demnach ist jede Änderung des Personenstandes anzuzeigen. Zuständig ist das Standesamt beziehungs- weise der jeweilige Standesbeamte. Personenstandsbücher werden in Deutschland seit dem 1. Januar 1876, im ehemaligen Preußen sogar ab dem 1. Oktober 1874 geführt und sind die ersten amtlichen Quellen zur Genealogie. Alle Auszüge der Personen- standsbücher haben Beweiskraft. Die Fälschung des Personenstandes sowie Doppelehen sind Straftaten. Jede Änderung des Personenstandes, auch zum Beispiel eine Geburt, ist dem Standesamt anzuzeigen. Das Standesamt führt sogenannte Personenstandsregister, landläufig immer noch nach ihrem früheren Namen zum Beispiel als Familienbücher be- zeichnet, in die im Laufe eines Lebens alle relevanten Ereignisse wie die Eheschließung eingetragen werden. Mit der Neuregelung des Personenstandsgesetzes entfiel das kaum be- kannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familien- buch. An seine Stelle traten das Ehe- und das Geburtenregister. Die sel- ten benutzten Abstammungsurkunden und Geburtsscheine wurden ab- geschafft. Allerdings blieb die Geburtsurkunde erhalten. Bei Streitfragen bezüglich des Personenstandsgesetzes ist eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht möglich, zu dessen räumlicher Zuständigkeit das be- treffende Standesamt gehört. 10 Informationen aus dem Standesamt © Inga Wehden Fotografie

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