Planen, Bauen und Wohnen in Oberhausen

43 Informationen zum Bauordnungsrecht Informationen zum Bauordnungsrecht Bauanzeige – Bauantrag – Baugenehmigung Bevor eine bauliche Anlage (insbs. Gebäude) errichtet oder verändert werden kann, ist es erforderlich, die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Sinne der Bauordnung für das Land NRW bei der zuständigen Bauauf- sichtsbehörde zu klären. Bei Bau- vorhaben im Stadtgebiet Oberhau- sen wenden Sie sich hierzu an den Bereich Bauordnung, den Sie im Technischen Rathaus in Sterkrade finden. Brauche ich eine Baugenehmigung? Für bes t immte Bauvorhaben besteht keine bauordnungsrecht- liche Genehmigungs- und Anzei- gepflicht. Diese Vorhaben sind in § 62 Landesbauordnung NRW aufgezählt. Darüber hinaus besteht die Mög- lichkeit, Wohngebäude und dazu- gehör ige Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen – nach erfolgter Anzeige – ohne Baugenehmigung zu errichten. Hierzu muss sich Ihr Baugrundstück u. a. im Geltungs­ bereich eines rechtskräf t igen Bebauungsplans befinden. Weiter- hin muss es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäude- klassen 1 bis 3, sonstigen Gebäu- den der Gebäudeklassen 1 und 2 oder Nebengebäuden/Nebenanla- gen für die vorgenannten Gebäude handeln. Des Weiteren dür fen keine Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen erforderlich sein und die Erschließung muss gesichert sein. Die einzelnen Vor- aussetzungen sind in § 63 der Lan- desbauordnung NRW geregelt. Ob die Voraussetzungen für das Bauen ohne Baugenehmigung gegeben sind, können Sie bei den zustän- digen Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern im Bereich Stadtplanung erfahren. Genehmigungsfreies Bauen von Wohngebäuden, Neben- gebäuden und Nebenanlagen (Genehmigungsfreistellung, § 63 Landesbauordnung NRW) Wenn Sie Ihr Wohnhaus im Rah- men der Genehmigungsfreistel- lung errichten dürfen und wollen, dann müssen Sie mindestens einen Monat vor Baubeginn die Bauvor- lagen in einfacher Ausfertigung bei dem Bereich Bauordnung einrei- chen. Sie werden lediglich darauf- hin überprüft, ob die Stadt Ober- hausen (Bereich 5-1 Stadtplanung) im konkreten Fall ein Genehmi- gungsverfahren durchführen will. Eine baurechtliche Prüfung findet nicht statt. Bauantrag Einen Bauantrag müssen Sie dann stellen, wenn Ihr Bauvorhaben nicht genehmigungsfrei ist und nicht im Rahmen der Genehmigungsfreistel- lung errichtet werden darf. Wenn Sie einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses stel- len oder aber ein kleineres Betriebs- gebäude errichten möchten, dann wird Ihr Bauantrag im sogenannten einfachen Verfahren (§ 64 Landes- bauordnung NRW) geprüf t . Die einzureichenden Unterlagen sind in den entsprechenden Antrags- unterlagen aufgelistet. Bei Rückfra- gen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen der Vorprüfung. Im einfachen Baugenehmigungs- verfahren beschränkt sich die Prü- fung auf die planungsrechtliche Zulässigkeit und die wesentlichen bauordnungsrechtlichen Anforde- rungen, wie z. B. Stellplätze und Abstandsflächen. Baugenehmigung Die Baugenehmigung ist der schrif tliche Bescheid, dass dem Bauvorhaben zurzeit geltende öf fentlich-rechtliche Vorschrif ten nicht entgegenstehen. Eine Bauge- nehmigung erhalten Sie nur dann, wenn Sie zuvor einen schriftlichen Bauantrag gestellt haben. Im Bau- antrag muss Ihr Vorhaben baurecht- lich vollständig in prüfbaren Bauvor- lagen dargestellt sein. Die Bauvorlagen sind mindestens in dreifacher Ausfertigung einzu- reichen. Oft ist jedoch bei Beurteilung eines Bauvorhabens auch die Beteili- gung anderer Bereiche wie z. B. der Stadtplanung, der Feuerwehr, des Bereiches Mobilität oder des Umweltbereichs erforderlich. Bei manchen Vorhaben sind auch andere Behörden wie der Landes- betrieb Straßenbau NRW oder das Forstamt zu hören. In solchen Fäl- len kann das Beteiligungsverfahren dadurch erheblich verkürzt werden, wenn mehrere Ausfertigungen ein- gereicht werden. Über die erforder- liche Anzahl der Bauvorlagen infor- miert Sie der Bereich Bauordnung.

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