Älter werden in Odenthal Seniorenwegweiser

11 wird das Blindengeld nicht als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt. Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, pri­ vaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, wird das Blin­ dengeld um 170,64 € (Pflegegrad 2) bzw. 158,05 € (Pflege­ grade 3 bis 5) gekürzt. Diese Anrechnungsregelung hat der Gesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreu­ ungsleistungen abgedeckt wird. Information und Antragstellung: Landschaftsverband Rheinland LVR-Fachbereich Sozialhilfe II 50663 Köln Telefon: 0221 8090 ` ` Soziale Entschädigung Diese Leistungen richten sich an Kriegsopfer, deren Ange­ hörige und Hinterbliebene, aber auch an Opfer von Gewalt­ taten, an impfgeschädigte Menschen, an Personen, die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes arbeiten sowie an Häftlinge aus der ehemaligen DDR. Information und Antragstellung: Landschaftsverband Rheinland LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung Telefon: 0221 809 5400 E-Mail: ser@lvr.de Eine Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Informationen und Antragstellung: Rheinisch-Bergischer Kreis Sachgebiet Verkehrslenkung Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach Telefon: 02202 132259 ` ` Fahrdienst für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Der Fahrdienst kann von Menschen genutzt werden, die über einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) verfü­ gen. Die Leistung wird auf Antrag gewährt, wenn das Ein­ kommen und Vermögen bestimmte Einkommensgrenzen (§ 85 SGB XII) nicht überschreiten. Für die Fahrten sind dann vom Rheinisch-Bergischen Kreis anerkannte Fahr­ dienstpartner zu nutzen. Eine entsprechende Liste wird den Fahrdienstberechtigten von der Kreisverwaltung zur Verfügung gestellt. Information und Antragstellung: Rheinisch-Bergischer Kreis Amt für Soziales Hilfen für Menschen mit Behinderungen Refrather Weg 30, 51469 Bergisch Gladbach Telefon: 02202 132830 ` ` Hilfen für hochgradig sehbehinderte Menschen/ gehörlose Menschen Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwer­ hörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingtenMehraufwendungen eine Hilfe von 77,00 € monatlich. Die Leistung ist unabhängig vom Einkom­ men. Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektur eine Sehschärfe von nicht mehr als fünf Prozent aufweist, erhalten auf Antragstellung ebenfalls 77,00 €. ` ` Blindengeld Wenn Sie auf dembesseren Auge nicht mehr als zwei Prozent sehen, können Sie Blindengeld beantragen. Blinde Erwach­ sene unter 60 Jahren erhalten in NRWein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 717,07 €, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten 395,15 €, für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt das Blindengeld 473,00 € (Stand 01.07.2018). Wenn Sie zusätzlich Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder in einem Pflegewohnheim leben, wird das Blindengeld gekürzt. Blindengeld wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, © colourbox.de IV HILFSANGEBOTE V WOHNEN IM ALTER VI BETREUUNGEN, VOLLMACHTEN VII AKTIV IM ALTER

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