Älter werden und aktiv bleiben in der Stadt Oelde

18 2.1 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wer hat Anspruch? Einen Anspruch auf Grundsicherung sollten Sie prü­ fen lassen, wenn • Sie eine Altersrente beziehen oder • dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind und Ihr gesamtes monatliches Einkommen weniger als 831 Euro beträgt. • Als Ausländer mit gültiger Aufenthaltserlaubnis in Deutschland können Sie ebenfalls die Grundsiche­ rung beantragen. Keinen Anspruch auf Leistungen haben unter Umständen: • Personen, wenn das Einkommen von Unter­ haltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 Euro (je Kind bzw. der Eltern gemein ­ sam) übersteigt, d. h., Angehörige sind erst bei einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro unterhaltspflichtig. • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrläs­ sig herbeigeführt haben. Wichtig: Die Leistung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Danach werden die Verhältnisse erneut überprüft und es erfolgt ggf. eine Weiterbewilli­ gung. Bitte beachten Sie dabei, dass Leistungen der Grundsicherung nicht rückwirkend gezahlt werden. Daher ist ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Auskunft erteilt der Fachdienst Soziales, Familien und Senioren der Stadt Oelde Margarethe Combrink, Telefon: 02522/72-114 Jan Bräutigam, Telefon: 02522/72-130 2.2 Sonstige Leistungen nach dem SGB XII Darüber hinaus können in besonderen Bedarfssitua­ tionen zusätzliche Leistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) gewährt werden: • Krankenhilfe • Blindenhilfe, Gehörlosenhilfe • Hilfe zur Pflege • Hilfe zur Pflege in Heimen • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten • Bestattungskosten Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangig, das heißt, zuerst müssen Sie die Leistungen anderer möglicher Träger (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Wohngeld, Unterhaltsansprüche) prüfen lassen, soweit Ihre Eigenmittel (Einkommen und Vermögen) nicht ausreichen. 2. FINANZIELLE HILFEN UND GESETZLICHE SOZIALLEISTUNGEN

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