Älter werden und aktiv bleiben in der Stadt Oelde

38 kassen selbst oder von anderen geeigneten Einrich­ tungen, wie z. B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volkshochschulen, durchgeführt. Pflegezeit und Familienpflegezeit Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf ver­ einbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexi­ bilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Indivi­ dualität jeder Pflegesituation a) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürf­ tig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die erforderliche Pflege zu organisieren. Der Anspruch besteht unab­ hängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers. Für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse auf Antrag eine Entgeltersatzleistung in Höhe von etwa 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. b) Pflegezeit Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeitsstelle für längstens sechs Monate, um einen nahen Ange­ hörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Anspruch besteht jedoch nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Für die Zeit der unbezahlten Freistellung können pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen vom Bundes­ amt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufga­ ben bekommen. c) Ausführliche Informationen zu den Themen Pfle­ gezeit und Familienpflegezeit erhalten Sie auch 3.14 Informationen zu Leistungen für pflegende Angehörige und ehren­ amtliche Pflegepersonen Pflegepersonen sind nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn, Freunde oder andere Per­ sonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Für Pflege­ personen, die Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pfle­ gen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Renten­ versicherung. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden ander­ weitig tätig ist. Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz umfasst alle Berei­ che, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen. Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder ganz aufgege­ ben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Pflegekurse Um eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen, übernimmt die Pflegekasse Kosten von anerkann­ ten Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Die Kurse werden von den Pflege­

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=