Ratgeber für den Trauerfall Stadt Oldenburg

53°8’N 8°13’O Die zuständige Krankenversicherung ist unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde zu informieren. Andere Versicherungen Erhielt der/die Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fällen ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehenden Lebens- versicherung, die zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren. Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen, wie zum Beispiel die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Haus- rat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit gegebenenfalls für den die Nachfolge antretende Versicherungsnehmerin/antretenden Versiche- rungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechter- halten werden kann. Mitgliedschaften War die Verstorbene/der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls die Ehepartnerin/der Ehe- partner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um bestehende Kontakte aufrechtzuerhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War die Verstorbene/der Verstorbene aktives Mit- glied, sollte die Vereins- beziehungsweise Verbandsleitung rechtzeitig vom Tode ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilneh- men möchte und – bei besonders verdienstvoller Tätigkeit – eine Trauerrede gehalten wird. Sonstige Erledigungen Banken, Sparkassen oder Postscheckamt, bei denen die Verstorbene/der Verstorbene ein Konto hatte, sind eben- falls zu verständigen. Sofern keine Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn die/der Betreffende einen Erb- schein des zuständigen Amtsgerichtes vorlegt. In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos der Verstorbenen/ des Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Original- rechnungen nachgewiesen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kündigungs- mitteilungen an die Wohnungsvermieterin/den Woh- nungsvermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder sonstige Verpflichtungen der Verstorbenen/ des Verstorbenen (Zeitungsabonnement, Buch- oder Zeit- schriftenclub und so weiter) erforderlich sind. Versicherungen, Vereine, Banken und so weiter informieren 8 Anonymes Urnenreihengrabfeld auf demWaldfriedhof Ofenerdiek Anonymes Urnenreihengrabfeld auf dem Parkfriedhof Bümmerstede

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