Ratgeber für den Trauerfall Stadt Oldenburg

WWW . O L D E N B U R G . D E 5 Was ist zu tun? Bei einem Trauerfall ist es wichtig zu wissen, dass die qua- lifizierten Bestattungsunternehmen es als ihre eigentliche Aufgabe ansehen, den Hinterbliebenen hilfreich zur Seite zu stehen. Das betrifft unter anderem die Ausrichtung und Durchführung der Bestattung, die Erledigung der Formali- täten bei Behörden, Kirchengemeinden, Friedhofsverwal- tungen und Krankenhäusern. So wird auch die mündliche Anzeige eines Sterbefalles in der Wohnung überwiegend durch die Bestatter über- nommen. Die Anzeige eines Sterbefalles kann aber nur dann rei- bungslos geschehen, wenn die entsprechenden Unterla- gen griffbereit sind. Anzeige beim Standesamt Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in des- sen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden (§ 28 PStG). Zur Anzeige ist jede Person verpflichtet, die mit der verstor- benen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat. Ferner jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist (§ 29 PStG). In der Regel erfolgt die Anzeige durch das beauftragte Bestattungsinstitut. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflege- heimen oder sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet (§§ 20/30 PStG). Erforderliche Unterlagen:  Todesbescheinigung  Sterbefallanzeige  bei Ehepaaren/Lebenspartnern die Heirats- oder Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde oder der Auszug aus dem Familienbuch. Bei Scheidung/ Aufhebung oder Tod des Ehegatten/Lebenspartners das rechtskräftige Scheidungsurteil beziehungsweise die Ster- beurkunde des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners  bei ledigen Verstorbenen die Geburtsurkunde  Wenn der Wohnsitz der verstorbenen Person nicht mit dem Sterbeort übereinstimmt, eine aktuelle Melde­ bescheinigung des Hauptwohnsitzes. Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen der verstorbenen Person. Hat die verstorbene Person Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut sie in der Regel darauf, dass die Ange- hörigen seinen Willen erfüllen werden. Hilfreich ist es, wenn ein formgerechter letzter Wille in schriftlicher Form verfasst wurde. Fehlt es an einer Willensäußerung der/des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden, und zwar in folgender Rangfolge:  die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner  die Kinder,  die Enkelkinder,  die Eltern,  die Großeltern und  die Geschwister Wer bestimmt Bestattungsart und Bestattungsort?

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