Heiraten in Olpe

14 H eiraten mit K öpfchen Sind Verheiratete am Ende doch die besseren Menschen? Zumindest steuerlich stehen sie in der Regel besser da als Singles oder Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. So will es Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der da lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Am interessantesten für Ehegatten ist zweifellos bei der Ein­ kommensteuer die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, denn bei ihr kommt der so genannte Splittingtarif voll zur Geltung. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert, für diesen Betrag anschließend die Steuer wie bisher aus der Grundtabelle abgelesen und dann verdoppelt. Bei unter­ schiedlich hohem Einkommen der Ehegatten – vor allem jedoch, wenn einer der Ehegatten überhaupt keine Einkünfte hat – führt die Zusammenveranlagung zu einem erheblich niedrigeren Steuersatz und einer deutlichen Steuerersparnis. Auch von der Verdopplung des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen können die Ehe­ gatten in einem solchen Falle profitieren. Auf jeden Fall sollten Sie gleich nach der Heirat den Wechsel der Lohnsteuerklasse beantragen. Bei nur einem Verdiener erfolgt der Wechsel von der Steuerklasse I zur sehr viel günstigeren Steuer- klasse III, sind beide Ehepartner Arbeitnehmer, gibt es wahlweise die Steuerklassenkombination IV / IV oder III / V. Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung, welche Möglichkeit für Sie günstiger ist. Der Steuerklassenwechsel gilt übrigens nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Ersten des Folgemonats. Das ändert sich steuerlich und bei Versicherungen durch eine Eheschließung Frisch Verheiratete können sich von nun an gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Beim sogenannten Splitting-Verfahren werden beide Einkommen zusammengerechnet und dann halbiert. Für das halbe Einkommen wird dann die Steuerschuld errechnet und wieder verdoppelt. Durch das Splitting-Verfahren sparen vor allem diejenigen Ehepaare, bei denen ein Partner mehr verdient als der andere. Als Richtwert gelten hier mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens. Der Besserverdiener sollte dann in die Steuerklasse III wechseln, in welcher der steuerliche Abzug geringerist. Der Ehe­ partner mit dem geringeren Gehalt wechselt in die Steuerklasse V, bei der mehr Steuer einbehalten wird. Verdienen beide Partner ungefähr gleich viel, können sie jeweils die Steuerklasse IV wählen, in der beiden gleich viel Lohnsteuer abgezogen wird. Bei ihrer Haftpflichtversicherung benötigen Ehepaare nur noch einen Vertrag. Der Partner und auch die im Haushalt lebenden Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Dabei gilt: Haben beide Partner vor der Eheschließung eine Haftpflichtversicherung, kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden. Gleiches gilt bei Rechts- schutz- und Hausratsversicherungen. Bei letzterer ist aber darauf zu achten, dass keine Unterdeckung auftritt, wenn neue Möbel angeschafft oder alte in eine gemeinsame Wohnung eingebracht werden. Besitzt jeder Ehepartner ein eigenes Auto, sollten sich beide Partner gegenseitig als Fahrer eintragen lassen, damit der Versicherungs- schutz für beide gegeben ist. Für Familien ist eine Risikolebensversicherung unverzichtbar – so sind die Hinterbliebenen im Ernstfall finanziell versorgt. Ratsam ist es, dass beide Partner mit einer Versicherungssumme in Höhe des dreifachen Jahreseinkommens vorsorgen. Heiraten mit Köpfchen

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