Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

45 5. DIE PFLEGEVERSICHERUNG Die Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisi- ko, das Menschen aller Altersgruppen treffen kann. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnah- men und Hilfen bei der Haushaltsführung. Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss die Vorversicherungszeit in der Pflegekasse (in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre als Mitglied oder als Familienversicherte/r) erfüllt sein. Für versi- cherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Die Pflegebedürftigkeit sowie die Zuordnung der Pflegegrade und der Bedarf an besondere Betreuungs- leistungen muss durch einen Gutachter des Medizini- schen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgestellt werden. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Die/der Gut- achter/in berücksichtigt dabei nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern die Beein- trächtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in den folgenden Bereichen: O Mobilität, O kognitive und kommunikative Fähigkeiten, O Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, O Selbstversorgung, O Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, O Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen O außerhäusliche Aktivitäten und O Haushaltsführung festzustellen. Bei der Beurteilung der Selbstständigkeit wird zwischen fünf Pflegegraden unterschieden. Pflegegrad Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Nach Begutachtung festgestellte Fähigkeiten Gesamtpunktzahl Pflegegrad 1 Geringe 12,5 bis unter 27 Pflegegrad 2 Erhebliche 27 bis unter 47,5 Pflegegrad 3 Schwere 47,5 bis unter 70 Pflegegrad 4 Schwerste 70 bis unter 90 Pflegegrad 5 Schwerste mit besonderen Anforderungen 90 bis 100 an die pflegerische Versorgung

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