Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

46 5.1 Leistungen im ambulanten Bereich Pflegegeld Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Pflegegeld beantragen. Mit dem Pflegegeld sollen die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise sichergestellt werden. Pflegegrad Pflegegeld für häusliche Pflege (monatlich) Pflegegrad 1 Keine Leistung Pflegegrad 2 316 € Pflegegrad 3 545 € Pflegegrad 4 728 € Pflegegrad 5 901 € Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe) Die häusliche Pflegehilfe, auch Pflegesachleistung genannt, ist eine Form der häuslichen Pflege und kann nur durch professionelle Pflegedienste oder Sozialstationen, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben, erbracht werden. Der Pflegedienst rechnet in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegegrad Ambulante Pflegesachleistung für häusliche Pflegehilfe (monatlich) Pflegegrad 1 Keine Leistung Pflegegrad 2  689 € Pflegegrad 3 1.298 € Pflegegrad 4 1.612 € Pflegegrad 5 1.995 € 5. DIE PFLEGEVERSICHERUNG Kombinationsleistung Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich Pflegegeld und Pflegesachleistung zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistung. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis die Pflege- oder Sachleistung in Anspruch genommen wird, ist der/die Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monat- lich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pfle- gender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende, sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Betrag kann genutzt werden für die Inanspruchnahme von O Leistungen der Tages- und Nachtpflege, O Leistungen der Kurzzeitpflege, O Leistungen im Bereich der Hauswirtschaft oder O Betreuungsleistungen. Die in Anspruch genommenen Angebote benötigen eine Anerkennung durch die Pflegekassen, den Land- kreis bzw. die zuständige Landesbehörde. Nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übernommen werden.

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