Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

49 5.4 Ergänzende Leistungen der Pflegeversicherung Pflegehilfsmittel Grundsätzlich werden unter diesem Begriff Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege benö- tigt werden, diese erleichtern, Beschwerden der pflege- bedürftigen Person lindern oder eine selbstständige Le- bensführung ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschu- he, Plastikschürzen) werden in Höhe von bis zu 40 € monatlich von der Pflegekasse erstattet. Versicherte ab Pflegegrad 1 können diese Leistungen beantragen. Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Für eine Gesamtmaßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der/s Pflegebedürftigen kann die Pflegekasse Zuschüsse bis zur Höhe von 4.000 € gewähren. Zuschussfähig sind z. B. technische Hilfen im Haushalt und die Beseitigung von Barrieren (z. B. bodengleiche Dusche, Türverbreiterungen usw.), wenn dadurch im Einzelfall häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert wird. Eine Beantragung bei der Pflegekasse ist vor Beginn der Umbaumaßnahme erforderlich. Pflegekurse Pflegende Angehörige oder Menschen, die sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, können kostenfrei an einem Pflegekurs ihrer Pflegekasse oder einer häuslichen Schulung durch einen Pflegedienst teilnehmen. Auskünfte zum Kursangebot erteilen die Pflegekassen oder ambulanten Pflegedienste. Hausnotruf Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können ein Hausnotrufsystem als technisches Hilfsmittel bei der Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten. © Ingo Bartussek · adobestock.com AOK – Die Gesundheitskasse Mittlerer Oberrhein · aok-bw.de ZGH 0064/24 · Foto: peterheck.de

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