Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

6. PFLEGEZEIT / FAMILIENPFLEGEZEIT UND SOZIALE ABSICHERUNG DER PFLEGEPERSON Pflegepersonen werden seit 2017 in der Arbeitslosen- versicherung versichert. Hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversiche- rung bestand oder eine Leistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung – z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung etc. – besteht. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit einer/s Angehörigen haben Beschäftigte Anspruch auf eine sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von zehn Arbeitstagen. Hierbei kann von der Pflegeversicherung eine Lohnersatzleistung, vergleichbar mit dem Kinder- krankengeld, beantragt werden. Pflegezeit Zur längeren Pflege von Angehörigen in der häuslichen Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Diese Regelung gilt nur für Betriebe mit mindestens 15 Beschäftigten. Eine Lohnfortzahlung ist nicht vorgesehen. Auf Antrag wird ein Zuschuss für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Die Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Familienpflegezeit Die Familienpflegezeit ist eine individuelle Verein- barung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Gesetz gilt nicht für Beamte. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden/Woche reduzieren. Weitere Informationen sind erhältlich unter: www.bmfsfj.de. Soziale Sicherung der Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK stellt im Rahmen der Begutachtung fest, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Weitere Auskünfte sind bei der Deutschen Renten- versicherung oder den Pflegekassen erhältlich. 50 © Karin u Uwe Annas · fotolia.com

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