Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

6. PFLEGEZEIT / FAMILIENPFLEGEZEIT UND SOZIALE ABSICHERUNG DER PFLEGEPERSON Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegeunterstützungsgeld Bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit einer/s Angehörigen haben Beschäftigte Anspruch auf eine sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von zehn Arbeitstagen. Hierbei kann von der Pflegeversicherung eine Lohnersatzleistung, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, beantragt werden. Pflegezeit Zur längeren Pflege von Angehörigen in der häuslichen Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Diese Regelung gilt nur für Betriebe mit mindestens 15 Beschäftigten. Eine Lohnfortzahlung ist nicht vorgesehen. Auf Antrag wird ein Zuschuss für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Die Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Familienpflegezeit Die Familienpflegezeit ist eine individuelle Verein- barung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Gesetz gilt nicht für Beamte. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden/ Woche reduzieren. Weitere Informationen sind erhältlich unter: www.bmfsfj.de. Soziale Sicherung der Pflegeperson Für die Pflegeperson werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wenn Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und die Pflegeperson neben der Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig ist. Der MD stellt im Rahmen der Begutachtung fest, ob die Voraussetzungen zum Umfang der Pflege (mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche) erfüllt sind. Die Beitragszahlung muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Gleiche Voraussetzungen gelten für die Absicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Antragstellung ist hier nicht notwendig. Pflegepersonen werden seit 2017 bei der Arbeitsförderung versichert. Hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand oder eine Leistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung, z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung, besteht. Weitere Auskünfte sind bei der Deutschen Renten- versicherung oder den Pflegekassen erhältlich. 50 © Karin u Uwe Annas · adobestock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=