Älter werden im Kreis Recklinghausen

DIE PFLEGEVERSICHERUNG Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz gibt es seit dem 01.01.2017 erhebliche Änderungen in der Pflegeversicherung. Es wurde nicht nur der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert, sondern es wurde auch ein neues Begutach- tungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eingeführt. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Be­ reichen (Module): 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte In diesen sechs Lebensbereichen wird untersucht, was der Mensch alleine kann und was nicht. Dies wird im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kassen untersucht. Wird dann ein hoher Unterstützungsbedarf festgestellt ist der Mensch pflegebedürftig und wird in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Darüber hinaus werden in zwei weiteren Modulen die Bereiche der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung betrachtet. Allerdings haben diese Ergebnisse keine Auswirkung auf die Bewertung des Pflegegrades. Sie werden lediglich zu Beratungs­ zwecken erfasst. Die Pflegeversicherung zahlt den Versicherten in den fünf Pflegegraden verschiedene Leistungen. Die Pflegeversicherung gewährt allerdings keine Rundumversorgung, sondern ist lediglich als Grundsicherung gedacht. Da sie sich über Bei- träge finanziert und diese möglichst stabil gehalten werden sollen, hat der Gesetzgeber den Bezug von Leistungenan ganz bestimmte Anspruchsvoraus­ setzungen geknüpft und für die unterschiedlichen Hilfen Höchstbeträge festgesetzt. Hauptleistungsbeträge (in Euro) PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125* 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1.298 1.612 1.995 Leistungsbetrag stationär 125 770 1.262 1.775 2.005 (* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.) © monkeybusinessimages / Thinkstock 21 DIE PFLEGEVERSICHERUNG

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