Älter werden im Kreis Recklinghausen

Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie in der Tabelle dargestellt. PG (Pflegegrad) Punkte PG 1 12,5 bis unter 27 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten PG 2 27 bis unter 47,5 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten PG 3 47,5 bis unter 70 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten PG 4 70 bis unter 90 Punkten schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten PG 5 90 bis 100 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Besondere Bedarfskonstellation: Bei vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion wird der Pflegebedürftige unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten, dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Abhängig vom Pflegegrad werden verschiedene Leistungen von der Pflegeversicherung gezahlt. Antragstellung Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf An- trag. Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos – also auch telefonisch – bei der Pflege­ kasse gestellt werden. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind Sie in der Regel automatisch Mitglied der angegliederten Pflegekasse. Rufen Sie einfach die Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse an und lassen Sie sich mit der Pflegekasse verbinden. Die Pflegekasse sendetIhnen nach der formlosen Antragstel- lung umgehend die Antragsformulare zu und ist Ihnen auch bei weiteren Fragen behilflich. Im nächsten Schritt beauftragt die Pflegekasse den MDK – Medizinischer Dienst der Krankenversicherung – zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistungenaus der Pflegever­ sicherung vorliegen. Wer privat pflegeversichert ist, sollte sich mit seinen Fragen zur Pflegeversicherung an sein Versicherungsunternehmen wenden oder an den Verband der privaten Krankenversicherung Postfach 511040 · 50946 Köln Telefon: 0221 99870 Internet: www.pkv.de Begutachtung Der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) hat die schwierige Aufgabe, das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Einzelfall zu prüfen und eine Einstufung vorzunehmen. Er nimmt diesen Auftrag der Pflegekasse – die Begutachtung – in der häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim wahr. Das Ergebnis der Begutachtung ist die Basis für die Entscheidung der Pflegekasse über Art und Höhe der Leistungen. Betrof- fene und Angehörige sollten sich dessen bewusst sein und sich sorgfältig auf diesen entscheidenden „Ortstermin“ vorbereiten. Im Regelfall muss die Pflegekasse nach spätestens 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages darüber entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt. Befindet sich die antragstellende Person im Kranken- haus oder in einer stationären Rehabilitation, muss innerhalb einer Woche entschieden werden. Innerhalb von zwei Wochen muss eine Entscheidung vorliegen, wenn die Pflegeperson die Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt hat. Wenn der Termin der Begutachtung bevorsteht, fragen sich viele, wie sie sich vorbereiten können. Einige sind aufgeregt, dass eine fremde Person vom MDK nun über Ihre Pflegebedürftigkeit entscheiden soll und ihre Selbstständigkeit überprüft. Daher ist es wichtig, zu wissen, was bei der Begutachtung zu beachten ist. Der BIP Pflegeratgeber zur Begutach- tung und die dazugehörige Dokumentation kann daher eine nützliche Hilfe sein. Oder eine Beratung durch das Beratungs- Infocenter Pflege zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin. Auch dürfen Sie zur Unterstüt- zung eine dritte Person (z. B. Angehörigen) hinzuziehen. Bei der Begutachtung wird bewertet, was eine Person noch selbstständig kann und bei welchen Dingen sie Hilfe benötigt. Umso mehr Hilfe durch eine dritte Person nötig ist, umso höher ist der Pflegegrad. Daher seien Sie bitte ehrlich! 24 DIE PFLEGEVERSICHERUNG seniorenresidenz -recklinghausen.de Perfekte Pflege

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